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6. Kapitel Europarechtliche VerfahrensvorschriftenB. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung › IV. Eurojust

IV. Eurojust

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Zusätzlich zu den genannten Instrumenten wurde mit Eurojust eine zentrale Stelle geschaffen,[1] bei der Vertreter der Justizbehörden aller Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Sie hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Falle grenzüberschreitender schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken (Art. 85 Abs. 1 AEUV). Ihre Aufgaben nimmt Eurojust entweder durch betroffene nationale Mitglieder oder durch das sog. Kollegium war, wobei die Mitgliedstaaten jedoch häufig ein Vorgehen auf Basis von Übereinkommen bevorzugen. Die Zuständigkeit von Eurojust orientiert sich an derjenigen von Europol und erfasst darüber hinaus auch andere Straftaten, die zusammen mit derartigen Delikten begangen werden. Allerdings kann Eurojust auch bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen, unterstützend tätig werden (Art. 4 Eurojust-Beschluss). In der Praxis befasst sich Eurojust hauptsächlich mit unterschiedlichen Erscheinungsformen betrügerischer Handlungen (fraud), etwa Umsatzsteuerkarussellen.

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Eurojust ist aufgebaut als weisungsunabhängige justizielle Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit und dient im Wesentlichen als eine „Dokumentations- und Clearingstelle“ zur Erleichterung grenzüberschreitender Strafverfolgung.[2] Das Personal besteht v.a. aus abgeordneten Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten der Mitgliedstaaten. Diese können im Rahmen des nationalen Rechts ihres Heimatstaates strafprozessuale Befugnisse ausüben und haben zudem Zugriff auf nationale Informationssysteme, was einen effektiven Informationsaustausch begünstigen soll. Auch wenn Eurojust über keine eigenen Ermittlungskompetenzen verfügt, können die Mitglieder die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten veranlassen (Art. 85 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 lit. a AEUV).

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