Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 231

5. Verfahren

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Während die Mitgliedstaaten auch einen direkten Zugriff auf die in den Informationssystemen von Europol gespeicherten Daten haben (Art. 20 Abs. 1 Europol-VO), erhalten Eurojust und OLAF lediglich einen indirekten Zugriff nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren (Art. 21 Abs. 1 Europol-VO). In Deutschland sind etwa die Bundespolizei, der Zollfahndungsdienst sowie die Landespolizeibehörden befugt, auf die Analysedatenbanken zuzugreifen (§ 3 Abs. 1 EuropolG). Die Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen durch Europol ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol oder der betroffenen Unionseinrichtung erforderlich ist (Art. 24 Europol-VO). Für die Übermittlung an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Dateien müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

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In Ermangelung eigener Strafverfolgungsbefugnisse kann Europol die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lediglich über deren nationale Stelle um die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen über eine unter die Ziele von Europol fallende Straftaten ersuchen (Art. 6 Abs. 1 Europol-VO). Die nationalen Behörden dürfen ein solches Ersuchen grundsätzlich nur unverzüglich und mit Begründung ablehnen (Art. 6 Abs. 3 Europol-VO).

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Allerdings können Europol-Beamte nach Maßgabe von Art. 5 Europol-VO zusammen mit nationalen Beamten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (vgl. unten unter Rn. 61 ff.) teilnehmen. Nur in dieser Form dürfen sie auf dem Gebiete der Mitgliedstaaten tätig werden, wobei sie dem während derartiger Einsätze dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaates unterliegen. Sind die Europol-Beamten in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe eingebunden, sind ihre Handlungen deshalb der führenden nationalen Strafverfolgungsbehörde zuzurechnen und hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Relevanz vor den nationalen Gerichten nachprüfbar.[12] Obwohl sie als Mitglieder gemeinsamer Ermittlungsgruppen operativ arbeiten dürfen, unterliegen die Europol-Beamten auch hier dem grundsätzlichen Verbot, selbst Zwangsmaßnahmen anzuwenden.

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