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3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 BGB

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A könnte gegen die S-AG ferner einen Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB haben. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei von dessen Weisungen abhängig ist.[58] F ist als Fahrer bei S angestellt und muss die Dienstanweisungen befolgen. Er ist somit Verrichtungsgehilfe. Der Schaden entstand auch in Ausführung der übertragenen Verrichtungen, nicht nur bei deren Gelegenheit.

§ 831 BGB setzt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen voraus. Das ist dann, aber auch nur dann zu bejahen, wenn im ersten Teil der Arbeit ein objektiv pflichtwidriges Unterlassen des F i. S. v. § 823 I BGB bejaht wurde.

Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr nicht für ein Verschulden des Gehilfen, wie es bei der Zurechnungsnorm des § 278 BGB der Fall ist, sondern für ein eigenes, vermutetes Verschulden. Der Verrichtungsgehilfe muss deshalb nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig handeln, aber nicht schuldhaft i. S. v. § 276 I BGB. Trotzdem haftet der Geschäftsherr nach dem Schutzzweck der Norm nicht, wenn sich der Verrichtungsgehilfe objektiv fehlerfrei, also sachgerecht und vernünftig verhalten hat.[59] Dies hängt wiederum von der vorherigen Argumentation zum Anspruch gegen F aus § 823 I BGB ab.

Das Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen wird vermutet. Außerdem wird vermutet, dass ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen Verschulden des Geschäftsherrn und Schädigung durch den Gehilfen besteht. Diese Vermutungen muss der Geschäftsherr gegenbeweislich entkräften.[60]

Ob diese so genannte Exkulpation der S-AG gelingt, hängt erneut von früheren Weichenstellungen in der Falllösung ab. F wurde sorgfältig ausgewählt. Er arbeitet seit vielen Jahren bei S, ohne dass es Beanstandungen gab. Auch an regelmäßigen Kontrollen ließ es die Gesellschaft nicht fehlen. Wenn man jedoch zuvor ein Organisationsverschulden bei der Abfassung der Dienstanweisung bejaht, trifft die S-AG allemal ein Vorwurf im Bereich der Anleitung des Verrichtungsgehilfen.

Vgl. zu § 831 BGB auch Fall 11 „Altenteil“.

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