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2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB

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Zu Rechtsgutsverletzung und Schaden kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Aus dem Betrieb einer Straßenbahn erwachsen spezifische Gefahren. Die S-AG ist als Betreiber dieses Verkehrs dafür verantwortlich, Vorkehrungen gegen vorhersehbare Gefahren zu treffen. Sofern man bei Prüfung des § 280 I BGB eine zu vertretende Pflichtverletzung angenommen hat, muss hier, um Selbstwidersprüche zu vermeiden, auch von der schuldhaften Verletzung einer Verkehrspflicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen entsprechen sich in diesem konkreten Fall (allerdings bedeutet keineswegs jede vertragliche Pflichtverletzung automatisch auch eine Verletzung einer deliktsrechtlichen Verkehrspflicht).

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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