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2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 229 StGB
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Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) ist Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB. Zu prüfen ist zunächst der Tatbestand von § 229 StGB, wobei das vorwerfbare Verhalten des F, wie oben dargestellt, in einem Unterlassen liegt. Wie auch in der obigen Prüfung ist daher zu fragen, ob den F eine Handlungspflicht („Garantenstellung“) getroffen hätte und ob er gegen diese verstoßen hat. Soweit man im Rahmen von § 823 I BGB eine fahrlässige Verletzungshandlung des F bejaht, steht der konsequenten Annahme einer solchen Handlungspflicht bei § 229 StGB nichts im Wege. Freilich bleiben Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Körperverletzung zu erörtern. Da die strafrechtliche Verantwortlichkeit hier höhere Anforderungen stellt,[47] lässt sich sowohl eine Annahme als auch eine Ablehnung von § 229 StGB vertreten. Sofern man eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB annehmen möchte, liegen damit bereits alle Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht nach § 823 II BGB vor, da § 229 StGB schon eine Form von Verschulden (Fahrlässigkeit) voraussetzt.
Hinweis für die Fallbearbeitung:
§ 823 II BGB stellt Studierende in Klausuren immer wieder vor größere Probleme. Nicht wenige lassen sich verleiten, strafrechtliche Detailkenntnisse vorzuexerzieren, was angesichts knapper Bearbeitungszeit regelmäßig die Prüfung des § 823 II BGB unproportional anschwellen lässt. Nur äußerst selten liegt ein Schwerpunkt der deliktsrechtlichen Prüfung in Detailfragen etwa der Strafrechtsdogmatik – daher sind Studierende normalerweise gut beraten, die Prüfung relativ knapp zu halten.
Als Beispiel für eine inzidente strafrechtliche Problematik (§ 132a StGB) vgl. Fall 4 „Rechtsanwalt“, Teil 1 Ziffer 4.