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bb) Schmerzensgeld
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Ferner könnte A ein Schmerzensgeld zustehen nach § 253 II BGB, der eine Ausnahme von dem Grundsatz statuiert, dass Nichtvermögensschäden nicht ersatzfähig sind. Es soll ein Ausgleich geschaffen werden für die nachteiligen Folgen in Bezug auf die körperliche und seelische Verfassung, die Schmerzen, die Bedrückung infolge körperlicher Entstellungen und eine Schmälerung der Lebensfreude.[38]
Die Höhe des Anspruchs wird vom Richter nach freiem Ermessen festgelegt (§ 287 ZPO).[39] Bemessungsgrundlagen sind vor allem das Ausmaß der Störung, Alter, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers. Bei den Verletzungen des A erscheint, wenn man die neuen Tendenzen der Rechtsprechung zur Erhöhung der Schmerzensgeldsummen zugrunde legt, eine Summe bis zu einer halben Million Euro vorstellbar. Allerdings fließt das Mitverschulden als ein Bewertungsfaktor in die Bemessung ein, was eine massive Reduzierung bewirken muss.