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b) Pflichtverletzung

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S müsste eine objektive Pflichtverletzung i. S. v. § 280 I 1 BGB begangen haben. Gemäß § 241 II BGB kann dies die Verletzung einer bloßen Nebenpflicht sein, wozu auch Sorgfaltspflichten zählen. Es kommen wiederum zwei unterschiedliche Anknüpfungspunkte in Betracht:

Sofern man ein pflichtwidriges und fahrlässiges Unterlassen des F bejaht, ist dies auch der S-AG zuzurechnen, da F als ihr Erfüllungsgehilfe handelte (§ 278 BGB). Näherer Ausführungen bedarf es in diesem Fall nicht.

Verneint man die Pflichtverletzung des F, ist die Prüfung noch nicht zu Ende. Die S-AG trifft als Betreibergesellschaft eine Verkehrspflicht, die sie nur teilweise auf die Fahrer zu delegieren vermag. Unter anderem bleibt sie zur Überwachung und Anleitung ihrer Mitarbeiter verpflichtet. Versäumnisse in diesem Bereich sind ihr als Organisationsverschulden anzulasten.[55]

Der F ist ein bewährter Mitarbeiter. Er arbeitet schon viele Jahre beanstandungsfrei für die S-AG. Ein Mangel bei der Auswahl des F ist der S-AG gewiss nicht vorzuwerfen. Allenfalls könnte man überlegen, ob sie die Pflicht getroffen hätte, genauere Dienstanweisungen zu geben, in denen auch das Verhalten ihres Betriebspersonals gegenüber erkennbar betrunkenen bzw. hilflosen Personen ausdrücklich geregelt ist.

Der BGH hat im zugrundeliegenden ähnlichen Fall eine Pflicht der verklagten Betreibergesellschaft zur Normierung eindeutiger Anweisungen verneint.[56] Allerdings lag der Sachverhalt dort etwas anders. Die einschlägige Dienstanweisung enthielt zumindest die pauschale Anweisung, hilflosen Personen zu helfen. Davon ist hier mangels einer entsprechenden Angabe im Sachverhalt nicht auszugehen.

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Gleichwohl ist sehr fraglich, ob eine solche allgemein gehaltene Anweisung geeignet gewesen wäre, Unfälle wie den vorliegenden zu verhindern. Es spricht einiges dafür, dass ein entsprechendes pflichtwidriges Unterlassen jedenfalls nicht als kausal anzusehen ist. Will man das Gegenteil annehmen und eine ursächliche Pflichtverletzung bejahen, könnte zur Begründung der Kausalität eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten in Betracht gezogen werden, da der Mangel an der Dienstanweisung zumindest das Gefahrenpotential erhöht.

Diese Pflichtverletzung wäre dann auch schuldhaft i. S. d. § 280 I 2 BGB. Bei gebührender Aufmerksamkeit wäre die Unvollständigkeit der Dienstanweisung leicht vermeidbar gewesen. Etwaige Versäumnisse ihres Vorstands und anderer verfassungsmäßiger Vertreter, die letztlich für die Dienstanweisung verantwortlich sein werden, hat sie nach § 31 BGB analog wie eigenes Verschulden zu vertreten. Diese Vorschrift aus dem Recht des eingetragenen Vereins ist nach allgemeiner Meinung auch auf die Aktiengesellschaft anzuwenden.[57]

Zum Schaden, dem Umfang des Schadens und eines schadensmindernden Mitverschuldens ergeben sich gegenüber den vorstehenden Ausführungen keine Unterschiede.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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