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cc) Aufwendungen und Verdienstausfall der Mutter
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Fraglich ist, wie die Fahrt- und Übernachtungskosten der Mutter des A zu beurteilen sind. Es handelt sich dabei strenggenommen um einen Schaden der Mutter. Diese ist jedoch nur mittelbar Geschädigte, weshalb ihr nach der Konzeption des BGB grundsätzlich keine Ersatzansprüche zustehen. Das Verhalten des F führte zu einer Rechtsgutsverletzung des A, aber nicht der Mutter. Diese hat lediglich einen Vermögensschaden, den sie aber gegenüber F mangels einer eigenen Anspruchsgrundlage nicht geltend machen kann. Von dem Grundsatz, dass mittelbar Geschädigte keine Ansprüche haben, gibt es nur wenige Ausnahmen: vor allem §§ 844, 845 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation. Auch letztere führt im vorliegenden Fall nicht zu einer sachgerechten Lösung, da es an einer zufälligen Schadensverlagerung mangelt, die für eine Drittschadensliquidation charakteristisch ist.
Vgl. zu deliktischen Ansprüchen Dritter vor allem den Fall 11 „Altenteil“.
Die Rechtsprechung umgeht dieses Problem, indem sie die Fahrt- und Übernachtungskosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche als Schaden des Verletzten ansieht. Sie zählen zu den erforderlichen Kosten der Heilbehandlung, auch wenn die Angehörigen keinen Ersatz von dem Verletzten fordern. Als Heilungskosten gelten nämlich alle Kosten, die zur Behebung bzw. Linderung des Leidens erforderlich sind.[40] Durch die Anerkennung eines sogenannten normativen Schadens des Verletzten wird verhindert, dass die heilungsfördernden Besuche der Familienangehörigen den Schädiger unverdientermaßen entlasten.
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Treu und Glauben gebieten es, dass die Kosten möglichst gering gehalten werden. Das ergibt sich auch aus der Pflicht zur Schadensminderung gem. § 254 II BGB, die letztlich eine Ausgestaltung von § 242 BGB ist. Die Mutter des A wählte die Übernachtung in einer preiswerten Pension, was nicht zu beanstanden ist. Problematisch ist die lange Dauer ihres Aufenthalts. Tägliche Besuche sind nur in Ausnahmefällen ersatzfähig. Entscheidend sind dabei die Höhe der Kosten und die Schwere der Verletzungen.[41] Wegen der überaus schweren, auch psychisch extrem belastenden Verletzungen des A erscheint es jedoch fast zwingend geboten, die Notwendigkeit der mütterlichen Betreuung auch über den Zeitraum von drei Monaten zu bejahen. Für diesen Zeitraum hat der Schädiger auch den Verdienstausfall des Angehörigen aufgrund der Besuche zu ersetzen.[42] Die Gesamtkosten der M sind demnach erstattungsfähig.
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Ergänzender Hinweis:
Bzgl. der Kosten für die Besuche naher Angehöriger wäre auch eine andere Anspruchskonstruktion denkbar. Man kann die der Mutter entstandenen Kosten als Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag begreifen.[43] Dabei wäre zunächst zu fragen, ob es sich um eine GoA für den Schädiger oder für den Geschädigten handelt. Das Interesse des Schädigers am Heilungserfolg des Geschädigten ist aufgrund seiner gesetzlichen Schadensersatzpflichten unbestreitbar (Naturalrestitution). Aber auch ein Interesse des Geschädigten lässt sich ohne große Mühe begründen.
Problematisch könnte der Fremdgeschäftsführungswille der Mutter des A sein.[44] Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei einer Heilungsförderung zugunsten eines Geschädigten um ein objektiv fremdes Geschäft.[45] Der Fremdgeschäftsführungswille wird deshalb vermutet. Selbst wenn man stattdessen von einem auch-fremden Geschäft ausginge, würde die Rechtsprechung diese Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens annehmen.[46]
Vgl. zu der Kritik an der Rechtsprechung zum auch-fremden Geschäft aber Fall 7 „Erbensucher“.
Im Falle der Annahme einer GoA für den Schädiger ergäbe sich sodann ein Erstattungsanspruch der Mutter für im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegende Auslagen nach §§ 677, 683 BGB. Dieser Anspruch steht dem Angehörigen persönlich – nicht dem Geschädigten zu. Nimmt man hingegen eine GoA für den Geschädigten an, so wäre dieser seiner Mutter nach §§ 677, 683 BGB ausgleichspflichtig. Diese Belastung mit einem Anspruch wäre ihm im Rahmen des Schadensersatzes als adäquat-kausale Folge der Schädigung vom Schädiger zu ersetzen; zu prüfen wäre dies dann im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität.