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aa) Heilbehandlungskosten und Geldrente
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Gemäß § 249 II 1 BGB kann A die Kosten für die Heilbehandlung von F erstattet verlangen. Außerdem ist an eine Geldrente nach § 843 BGB zu denken. A trägt bleibende, schwerwiegende Schäden davon. Sollten sie ihn daran hindern, sein Studium wie geplant zu beenden oder verursachen sie vermehrte Bedürfnisse, so ist eine Geldrente zu gewähren.