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c) Haftungsbegründende Kausalität

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Bejaht man eine Pflichtverletzung, ist zu prüfen, ob diese für die eingetretene Rechtsgutsbeschädigung des A auch kausal geworden ist. Besteht das Verhalten des Schädigers in einem Unterlassen, spricht man von Quasi-Kausalität. Unter Abwandlung der Äquivalenztheorie ist dann zu fragen, ob der Erfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre, wenn man die gebotene Handlung hinzudenkt.[19] Hätte F darauf bestanden, dass A den Zug verlässt, hätte sich dieser nicht in gleicher Weise auf den Zeitungen zur Ruhe legen können. Der Brand und die Verletzungen wären aller Wahrscheinlichkeit nach verhindert worden. Das Unterlassen ist somit als kausal anzusehen.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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