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Fall 3 Straßenbahn › Überblick

Überblick

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Der Sachverhalt ist einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1998 nachgebildet.[1] Zu prüfen sind die Ansprüche des verletzten Studenten A gegen zwei Personen: den Fahrer der Straßenbahn (F) und die Betreibergesellschaft (S-AG). Das Oberlandesgericht Köln, dessen Urteil Gegenstand der Revisionsentscheidung des BGH war, bejahte diese Ansprüche weitgehend.[2] Dagegen tendierte der BGH eher zu einer fast vollständigen Abweisung der Klage, von Ansprüchen aus Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz vielleicht abgesehen. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Köln zurück.[3] Dieses bejahte die Ansprüche mit Urteil vom 24.1.2000 erneut, allerdings lediglich in geringerem Umfang und mit anderer Begründung.[4]

Im Zentrum des Falls steht die Verkehrssicherungspflicht im deliktischen, bei der S-AG auch im vertraglichen Bereich. Eine Verkehrssicherungspflicht obliegt sowohl F als auch der S-AG. Die jeweiligen Pflichten sind indes nicht völlig inhaltsgleich. Die S-AG muss sich gegebenenfalls ein Fehlverhalten ihres Arbeitnehmers F zurechnen lassen. Deshalb liegt es nahe, mit den Ansprüchen gegen F zu beginnen. Generell ist es empfehlenswert, zunächst die Ansprüche gegen eine unmittelbar handelnde Person zu prüfen, bevor man sich Fragen der Haftungszurechnung zuwendet, um unübersichtliche Inzidentprüfungen zu vermeiden. Die Frage, ob eine Pflicht verletzt wurde, setzt eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Informationen im Sachverhalt voraus. Die Qualität der Fallbearbeitung steht und fällt mit dem argumentativen Geschick der Studierenden.

Bejaht man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des F und/oder der S-AG, schließt sich die Frage nach der Ursächlichkeit an. Da die Pflichtverletzung in einem Unterlassen liegt, muss geklärt werden, ob das pflichtgemäße Verhalten den Unfall und die Verletzungen des A hätte verhindern können. Schließlich ist auf die eher entlegene Anspruchsgrundlage im Haftpflichtgesetz einzugehen. Da zivilrechtliche Nebengesetze im Allgemeinen nicht zum Pflichtstoff für die erste Staatsprüfung gehören, sind vertiefte Kenntnisse nicht zu erwarten. Wegen des ausdrücklichen Bearbeitungshinweises auf die einschlägigen Normen im Haftpflichtgesetz kann von den Bearbeitern aber verlangt werden, dass sie sich zumindest mit dem Gesetzestext auseinandersetzen. Schließlich stellen sich weitere Fragen zum Anspruchsinhalt, insb. zur Ersatzfähigkeit von Besuchskosten naher Verwandter, bei denen der Grundsatz der Nichtersatzfähigkeit von Drittschäden durch verschiedene Argumentationsstränge umgangen werden kann.


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Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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