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bb) Verkehrssicherungspflicht aus der Dienstanweisung

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Eine Haftung des F könnte sich ferner aus der Verletzung seiner speziellen Dienstpflichten aus seinem Anstellungsverhältnis ergeben. Die Dienstanweisung verlangt von den Fahrern, an der Endhaltestelle in den Waggons verbleibende Fahrgäste zum Verlassen der Bahn aufzufordern. Man kann vertreten, dass F dies nicht mit hinreichendem Nachdruck getan habe. Er hat A zwar mit einiger Mühe wachgerüttelt und auf die Endhaltestelle hingewiesen, aber nicht darauf bestanden, dass A die Bahn verlässt.

Legt man die Dienstanweisung allerdings teleologisch aus, ist fraglich, ob F im konkreten Fall tatsächlich eine entsprechende Pflicht traf. Es erscheint stattdessen fast unzumutbar, von einem Fahrgast, der seine Haltestelle „verschlafen“ hat, in einer kalten Februarnacht zu verlangen, die Bahn zu verlassen, um sie für die Rückfahrt nach wenigen Minuten erneut zu besteigen.

Im konkreten Fall könnte das sogar den strafrechtlichen Tatbestand der Aussetzung gem. § 221 StGB[16] erfüllen und wäre angesichts der Möglichkeit von Erfrierungen und anderen Verletzungen jedenfalls grob sorgfaltswidrig.

Selbst wenn man die Verletzung der Dienstanweisung bejaht, bleibt fraglich, ob die Rechtsgutsverletzung in den Schutzbereich dieser Anweisung fällt. Hierzu müsste mittels Auslegung geklärt werden, warum die Fahrgäste zum Verlassen der Straßenbahn aufgefordert werden sollen. Der BGH hat im Originalfall insoweit an das OLG zurückverwiesen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.[17] Das OLG Köln hat daraufhin festgestellt, dass die Anweisung der Kölner Verkehrsbetriebe, von der die hier verwendete in entscheidenden Details abweicht, auch den Schutz aller Fahrgäste vor Gefährdungen bezweckt.[18]

Die fiktive Dienstanweisung im Sachverhalt führt auf, dass Ortsunkundige auf das Erreichen der Endhaltestelle hingewiesen werden sollen. Dies trifft die vorliegende Situation offenkundig nicht. Aber auch der Fall einer missbräuchlichen Rundfahrt liegt nicht vor. A ist versehentlich eingeschlafen. Er wollte nicht über seinen Heimweg hinaus in der Bahn sitzen bleiben, wie das bei Obdachlosen der Fall sein mag, die in der kalten Jahreszeit möglichst lange in einer beheizten Straßenbahn zubringen wollen.

Die in der Dienstanweisung angesprochenen Gründe sprechen vorliegend gegen eine weite Erstreckung des Schutzbereichs. Es geht der S-AG offenbar vorrangig darum, missbräuchliches Verhalten zu verhindern. Dazu gehören neben den Rundfahrten auch Vandalismus und mutwillige Verschmutzung der Waggons. Mit einem solchen Verhalten ist zwar bei Betrunkenen grundsätzlich zu rechnen, hier geht es aber um Gefahren, denen die Betrunkenen selbst ausgesetzt sind und nicht um Beschädigungen an der Bahn. Gewichtige Gründe sprechen deshalb gegen die Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund der Dienstanweisung.

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Hinweis zum Aufbau:

Auch wenn hier eher dazu tendiert wird, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des F zu verneinen, wird die Lösung aus didaktischen Gründen an dieser Stelle im Sinne der ebenso gut zu vertretenden Gegenmeinung fortgeführt. In einer Klausur wäre ein anderer Aufbau erforderlich: Lehnt man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des F ab, ist die Prüfung von Ansprüchen gegen ihn beendet. Die Lösung ist mit den Ansprüchen gegen die S-AG fortzusetzen. Kommt man auch dort nicht über den objektiven Tatbestand hinaus, bietet es sich an, die Fragen des Mitverschuldens und des Anspruchsinhalts im Rahmen eines Hilfsgutachtens zu erörtern. Der Sachverhalt verlangt insb. nach einer Auseinandersetzung mit den Aufwendungen der Mutter des A.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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