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Fall 4 Rechtsanwalt › Überblick

Überblick

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Die Aufgabe besteht aus zwei selbstständigen Teilbereichen. Im ersten Teil steht das Recht der Stellvertretung im Mittelpunkt. Die geschädigte G wollte keinen Anwaltsvertrag mit K abschließen, sondern mit der Kanzlei Dr. Berger. Mit B selbst hatte sie keinen Kontakt. Entscheidend ist deshalb, ob B sich die Erklärungen des K zurechnen lassen muss. B billigte, dass K sich Visitenkarten für die private Nutzung gefertigt hatte. Im Kern ist deshalb die Frage zu beantworten, ob dies ausreicht, um eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bzgl. der Annahme des Mandats der G anzunehmen. Bejaht man dies, sind die Rechtsfolgen der Rechtsscheinvollmacht darzustellen. Jedenfalls bei der naheliegenden Anscheinsvollmacht sind diese in Rechtsprechung und Literatur umstritten: Anwendung des § 164 BGB (analog) oder Haftung des Vertretenen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.

Im Ergebnis spricht einiges dafür, dass G einen Schadensersatzanspruch gegen B hat – sei es wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags oder aus Verschulden bei Vertragsschluss. Je nach Lösung ist außerdem auf die Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB einzugehen. Deliktische Ansprüche sind lediglich am Rande zu prüfen und hängen entscheidend von der strafrechtlichen Bewertung der Nutzung der Visitenkarten ab.

Geht man von einer Anscheinsvollmacht aus, kommt ein Anspruch gegen K aus § 179 BGB nicht in Betracht, da dieser gerade kein falsus procurator ist. Was bleibt, ist dann ein deliktischer Anspruch aus § 823 II BGB i. V. m. § 132a StGB.

Im zweiten Teil geht es um die Auslegung des zwischen D und C geschlossenen Vertrags. Mit entsprechender Argumentation sind verschiedene Lösungen denkbar. Entscheidend ist, dass die Studierenden ihre Überlegungen auch in rechtliche Kategorien einordnen. Zu fragen ist, ob das „Ausziehen“ eine vertragliche Pflicht der C ist oder ihr lediglich eine Ersetzungsbefugnis zustehen sollte. Wie lange der Bikini hätte getragen werden müssen, ist eine Frage der Erfüllung. Hält man die Leistung der C für unzureichend, ist im Rahmen der Schadensersatz- und Rücktrittsansprüche zu klären, ob eine Aufforderung zur Nacherfüllung mit entsprechender Fristsetzung durch D erforderlich war.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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