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4. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1, 6 HaftPflG
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A könnte schließlich ein Anspruch nach dem Haftpflichtgesetz zustehen. Als Betreibergesellschaft haftet die S-AG für Schäden, die einem Fahrgast beim Betrieb der Bahn zustoßen, nach dem Recht der Gefährdungshaftung für Schienenfahrzeuge (§ 1 HaftPflG).
Die Verletzung muss beim Betrieb der Bahn eingetreten sein. In diesem Tatbestandsmerkmal kommt der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass eine Gefährdungshaftung nur dann eingreifen soll, wenn sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, um derentwillen der Gesetzgeber die strenge Haftung angeordnet hat.[61] Damit ist nach dem Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm bei der Gefährdungshaftung ebenso zu fragen, wie bei der Verschuldenshaftung. Es ist durchaus fraglich, ob die Gefahr von Verbrennungen, die sich der A aufgrund der Verkettung mehrerer Umstände zugezogen hat, noch zu den spezifischen Betriebsgefahren einer Straßenbahn gehört.
Zu beachten ist aber, dass zum Betrieb auch die Sicherheit der Anlage und die Betriebsorganisation, insb. die Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals gehört. Zudem genügt es, wenn ein unmittelbarer äußerer, also örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Unfall und einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht.[62] Der Schutzzweck kann deshalb bejaht werden.
Eine Haftung ist gem. § 1 II HaftPflG ferner dann ausgeschlossen, wenn höhere Gewalt vorliegt. Dies ist ebenso auszulegen wie in § 7 II StVG. Höhere Gewalt („act of god“)[63] soll dann vorliegen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis von außen kommend derart unvorhersehbar und auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt ohne Gefährdung des Betriebs bzw. wirtschaftlichen Erfolgs nicht abzuwenden war und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Rechnung zu ziehen wäre.[64] Von höherer Gewalt in diesem Sinne kann hier keine Rede sein.
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Rechtspolitisch bedenklich könnte sein, dass vorliegend A, der sich selbst willentlich in einen hilflosen Zustand versetzt hat, indem er sich alkoholisierte, einen Schadensersatzanspruch zugesprochen erhält, obgleich die schädigenden Handlungen letztlich durch ihn selbst verübt wurden. Allein die Berücksichtigung des Mitverschuldens vermag womöglich nicht als Argument für eine Haftung ausreichen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass – wie sich in den Regelungen des Haftpflichtgesetzes zeigt – allein das Betreiben einer Straßenbahn bereits inhärent gefährlich ist. Zudem sind Aspekte der Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen.[65] Die S-AG ist als Betreiberin zweifellos versichert. Auch beim Fahrer F spricht einiges dafür, dass er über eine solche Versicherung verfügt. Hat man ein Verschulden der S-AG bejaht, stellt sich diese Problematik freilich von vornherein nicht.
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Der Umfang der Ersatzpflicht ist in § 6 HaftPflG geregelt. Demnach kann neben Heilungskosten und Verdienstausfall auch ein Schmerzensgeld gefordert werden. Das Mitverschulden des A ist nach § 4 HaftPflG zu berücksichtigen. Insoweit ist sinngemäß auf die vorstehenden Anmerkungen zu § 254 BGB zu verweisen. Hinzuweisen ist auch auf die Haftungshöchstsummenbegrenzung des § 9 HaftPflG, wonach lediglich bis zu einer Höchstsumme von € 600.000 oder € 36.000 jährlicher Rente gehaftet wird.