Читать книгу Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 41
a) Schutz der Gläubiger
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Die Bedingungen der Haftungsbeschränkung können missachtet werden, indem einer Gesellschaft, deren Krise für die Gesellschafter bereits absehbar ist, die noch vorhandenen Mittel entzogen werden. Die Gläubiger müssen vor derartigen Verhaltensweisen geschützt werden. Dies ist Gegenstand des Kapitalerhaltungsrechts einschließlich des Rechts der Gesellschafterdarlehen (früher: sog. Kapitalersatzrecht) sowie der Insolvenzanfechtung, der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung, des Bilanzrechts sowie der Durchgriffshaftung bzw. des Rechts des sog. existenzvernichtenden Eingriffs. Dies alles wird unten in den §§ 5, 6 und 7 unter dem Stichwort Gläubigerschutz erörtert.
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Rechtspolitisch spielen die volkswirtschaftliche Effizienz bzw. Sinnhaftigkeit des Rechtsinstituts der Haftungsbeschränkung und ihrer Grenzen eine Rolle. Dies hat mit „Gesellschaftsrecht“ wenig zu tun, weil sich die Frage des Schutzes der Gläubiger auch in der Einmann-GmbH oder Einmann-AG stellt. Es geht also bei der Haftungsbeschränkung mehr um Unternehmensrecht oder Organisationsrecht als um Gesellschaftsrecht. Das zeigt sich auch daran, dass neben dem Recht der Kapitalerhaltung, geregelt im AktG und GmbHG, auch die Insolvenzordnung und das Bilanzrecht des HGB eine bedeutende Rolle für den Gläubigerschutz spielen.