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b) Schutz der Öffentlichkeit vor der Anthropomorphisierung der Juristischen Person

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Die Anthropomorphisierung der juristischen Person, d.h. ihre umfassende rechtliche Gleichbehandlung mit natürlichen Personen durch das Recht, birgt eine weitere Hauptgefahr: Das, was ursprünglich als rechtliche Hilfskonstruktion zur Vereinfachung komplexer Rechtsbeziehungen gedacht war, verselbstständigt sich und kann dann möglicherweise nicht mehr beherrscht werden. Bezeichnend dafür ist die Verwendung des Begriffs des Rechtsträgers durch viele Gesellschaftsrechtler. Nicht die Funktion der Erfindung „juristische Person“, nämlich das Unternehmen der Gesellschafter unter einer rechtlichen Einheit, eben der Rechtsperson, zusammenzufassen und damit die Durchsetzung von Ansprüchen aus der unternehmerischen Tätigkeit (gegen und für die Rechtsperson) zu vereinfachen, wird mit diesem Begriff betont, sondern es wird die „Abschirmfunktion“ der juristischen Person gegenüber den Gesellschaftern in den Vordergrund gestellt. So soll etwa die Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen einer Person in einem eigens dafür gebildeten Rechtsträger (sog. Zwischenholding) Haftungs- oder Besteuerungsfolgen haben, obwohl vor und nach der Transaktion sich wirtschaftlich-tatsächlich an dem Unternehmen nicht das Geringste geändert hat.

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Die im täglichen Geschäftsverkehr – bislang jedenfalls – fehlende Information über die Konzernzugehörigkeit von Rechtsträgern kann außerdem dazu missbraucht werden, den hinter ihr stehenden Menschen als Versteck zu dienen. So können etwa Insidergeschäfte hinter sog. special purpose vehicles (deutsch: Zweckgesellschaften) versteckt werden. Das sind Kapitalgesellschaften, die nur als Hilfsmittel für einen bestimmten Zweck gegründet werden und die vom Insider kontrolliert werden. Nach außen tritt nur die juristische Person auf, so dass der hinter ihr stehende Insider nicht namentlich genannt wird und so unbemerkt bleibt. Ebenso beruhen etwa Verschleierungstaktiken bei der Rechnungslegung oft auf derartigen „Zweckgesellschaften“. Prominentestes Beispiel dafür ist der Fall Enron, der sich Anfang des neuen Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten abgespielt hat. Auch die sogenannten Holzmüller-Fälle (dazu näher § 11) sind Beispiele, da das Management einer Gesellschaft versuchen kann, durch die Übertragung von Unternehmensteilen auf Zweckgesellschaften diese Unternehmensteile „weiter weg“ von den Gesellschaftern zu bringen und so die Kontrolle durch die eigenen Gesellschafter zu verringern.

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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