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a) Die Kündigung des ausscheidenden Gesellschafters
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Wenn eine Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, so kann jeder Gesellschafter sie nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit, d. h. fristlos, kündigen. Gekündigt wird nicht die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, sondern die Mitgliedschaft selbst. Die Kündigung führt zur Auflösung der Gesellschaft mit nachfolgender Liquidation (dazu unten Rn. 173 ff.).
Unter bestimmter Zeit im Sinne dieser Vorschrift ist eine Frist zu verstehen, die gleichzeitig Höchst- und Mindestdauer sein soll. Wenn die vereinbarte Zeit eine Höchstdauer ist, so ist die Kündigung vorher zulässig. Ist die Zeit eine Mindestdauer, so ist die Kündigung bis zum Ablauf der Frist ausgeschlossen.
Der Wirksamkeit der Kündigung kann allenfalls entgegenstehen, dass sie zur Unzeit erfolgte (§ 723 Abs. 2 BGB). Unzeitig ist die Kündigung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter verletzt[10]. Die Kündigung ist nicht unzeitig, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.
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Ein wichtiger Grund i. S. d. § 723 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem kündigenden Gesellschafter bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen vor allem in Betracht die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im geschäftlichen Bereich und schwerwiegende Treuepflichtverstöße. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses als Auflösungsgrund wiegt besonders schwer, wenn sie schuldhaft herbeigeführt worden ist[11]. Auch das außergeschäftliche Verhalten kann, soweit es Rückwirkungen auf die Gesellschaftssphäre hat, berücksichtigt werden.