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9. Der Ausgleich unter den Gesellschaftern

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Befriedigt ein Gesellschafter einen Gläubiger der Gesellschaft, der ihn wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen hat, so erwirbt dieser Gesellschafter gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 713, 670 BGB (vgl. Rn. 93 f.).

Gegen die Mitgesellschafter hat der leistende Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB, denn zwischen mehreren analog § 128 HGB haftenden Gesellschaftern einer (Außen-)BGB-Gesellschaft besteht ein echtes Gesamtschuldverhältnis, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet[63]. Dieser Ausgleichsanspruch ist allerdings grundsätzlich subsidiär. Das bedeutet, dass der Gesellschafter zunächst versuchen muss, aus dem Gesellschaftsvermögen Befriedigung zu erlangen; nur wenn der Gesellschaft keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, haften die Gesellschafter untereinander nach § 426 BGB.[64]

Nach § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner, hier die Gesellschafter, untereinander nur dann „zu gleichen Anteilen“ zum Ausgleich verpflichtet (Ausgleich nach Kopfteilen), wenn „nicht ein anderes bestimmt ist.“ Eine solche andere Bestimmung sieht die Rechtsprechung in dem Maßstab, den die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag für die Gewinn-und Verlustbeteiligung festgelegt haben. Dieser Maßstab ist dann grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgebend.[65]

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Etwas anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft, für welche die Gesellschafter von dem Gläubiger gem. § 128 HGB analog in Anspruch genommen werden, auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldnerinnenausgleich kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zur Alleinhaftung des handelnden Gesellschafters führen[66].

Der selbstständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern schon mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Das hat zur Folge, dass, sobald die Schuld fällig ist, der mithaftende Gesellschafter schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuldnern verlangen kann, dass diese ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitwirken und ihn insoweit von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger freizustellen[67].

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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