Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 104
c) Die Hinauskündigung eines Gesellschafters
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Aus § 737 BGB ergibt sich, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Hinauskündigung eines Gesellschafters möglich ist. Ein solches Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern zu, wenn in der Person des Gesellschafters, der ausgeschlossen werden soll, ein wichtiger – sachlicher – Grund im Sinne des § 723 Abs. 1 BGB vorliegt[13]. Der wichtige Grund muss sich auf solche Umstände in der Person des Gesellschafters beziehen, welche die Fortsetzung der Gesellschafter mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zerstört ist oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.[14]
Beispiel:
A, B, C und D sind Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Ohne Wissen der anderen Gesellschafter hat C mehrere Male Geld vom Gesellschaftskonto abgehoben, um private Spielschulden zu begleichen. Trotz einer entsprechenden Verwarnung der anderen Gesellschafter hebt C erneut 5.500 € vom Gesellschaftskonto ab, um private Schulden zu tilgen. Das Handeln des C hat das Vertrauensverhältnis zu den Mitgesellschaftern nachhaltig zerstört. Es liegt also ein wichtiger Grund i. S. der §§ 737, 723 Abs. 1 BGB vor, der zum Ausschluss des C berechtigt.
Die Ausschließung eines Gesellschafters muss stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.[15]
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass in den Gesellschaftsvertrag Gründe aufgenommen werden können, die das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Folge haben sollen. Nach dem Wortlaut des § 737 BGB ist eine Ausschließung aus wichtigem – sachlichen – Grund allerdings nur dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält, die sich auf den Kündigungsfall bezieht.
Bei einer nur aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft (zweigliedrige Gesellschaft) ist die Ausschließung eines Gesellschafters unter dem Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich, da § 737 BGB, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, nicht anwendbar ist.[16] In diesem Falle hilft jedoch eine mögliche Übernahme- oder Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, nach der ein Gesellschafter das Unternehmen allein fortführt, was im praktischen Ergebnis dem Ausschluss gleichkommt.[17]
Eine Störung der Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 BGB kann im Personengesellschaftsrecht nicht zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausschluss eines Gesellschafters führen. Sie kann allenfalls zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages zwingen, vorausgesetzt eine ergänzende Auslegung des Vertrages ist nicht möglich.[18]