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8. Haftungsbeschränkungen
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Bei der BGB-Gesellschaft kann die persönliche Haftung der Gesellschafter eingeschränkt werden. Der BGH[53] betont, dass eine Haftungsbeschränkung grundsätzlich nur durch eine entsprechende individualvertragliche Vereinbarung erreicht werden kann. Das bedeutet, dass jedenfalls im Hinblick auf vertragliche Verbindlichkeiten die persönliche Haftung der Gesellschaft nur im Konsens mit dem Vertragspartner abbedungen werden kann[54]. Damit ist ein einseitiger Haftungsausschluss durch einen Gesellschafter bei Vertragsschluss ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht möglich. Die Gesellschafter einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts haben deshalb keine Möglichkeit, ihre Außenhaftung durch für Dritte erkennbare Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag wirksam zu beschränken[55].
Beispiel:
Tritt eine Gesellschaft mit der Bezeichnung „GbR mbH“ auf, so ist der daraus möglicherweise erkennbare Wille der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen haften zu wollen, unbeachtlich, solange der Vertragspartner sich nicht mit einer entsprechenden Haftungsbeschränkung einverstanden erklärt.
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Eine Beschränkung der Haftung des Gesellschafters ist auch nicht ohne weiteres durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter zu erreichen. Eine Haftungsbeschränkung dieser Art entfaltet nur Wirksamkeit, wenn es dem handelnden Gesellschafter gelingt, die Beschränkung in den individuell ausgehandelten Vertrag aufzunehmen[56]. So kann z. B. die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und deren Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt werden (sog. quotale Haftung). Eine entsprechende Vereinbarung muss allerdings eindeutig sein.[57]
Eine Haftungsbeschränkungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Auffassung des BGH nicht wirksam: Eine Begründung dafür gibt das Gericht nicht. Gemeint ist aber wohl auch, dass eine entsprechende Haftungsbeschränkungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 BGB verstoßen würde[58]. Die unangemessene Benachteiligung wäre in der mangelnden Vereinbarkeit mit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung (hier § 128 HGB analog), zu sehen, von der abgewichen wird. Dagegen wendet sich Armbrüster[59], der meint, die Auffassung des BGH stelle ein Verbot des Haftungsausschlusses durch Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, das der Rechtsordnung unbekannt sei.
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Von dem Grundsatz, dass Haftungsbeschränkungen durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden können, gibt es allerdings abweichende gesetzliche Sonderregelungen. So kann z. B. gem. § 52 BRAO die persönliche Haftung der Anwaltsgesellschafter auf Ersatz des fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden
– | z. B. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) oder auch |
– | durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind (ähnliche gesetzliche Haftungserleichterungen gibt es für Patentanwälte, § 45a PatAO, Steuerberater, § 67a Abs. 3 StBerG, und Wirtschaftsprüfer, § 54a Abs. 2 WPO). An die entsprechende Zustimmungserklärung des Vertragspartners dazu werden allerdings strenge Anforderungen gestellt (§ 51 BRAO). |
Diskutiert wird die Frage, ob § 8 Abs. 2 PartGG (s. dazu Rn. 471) entsprechend auf die BGB-Gesellschafter angewandt werden kann[60]. Danach hat neben der Partnerschaftsgesellschaft nur derjenige Partner persönlich einzustehen, der den Fehler begangen hat, der also den Schadensersatzanspruch hat entstehen lassen; die anderen Partner sind kraft Gesetzes von der persönlichen Haftung befreit. Der BGH[61] hat eine solche Haftungsprivilegierung mit der Begründung abgelehnt, die für einen Analogieschluss erforderliche Regelungslücke fehle. Der BGH betont, die Haftungskonzentration sei im Falle der Partnerschaftsgesellschaft gesetzlich nur für diese Gesellschaftsform geschaffen worden; zudem werde im Gegenzug für dieses Haftungsprivileg die Publizität der Gesellschaftsverhältnisse verlangt (§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 PartGG). Abgesehen davon ist eine Privilegierung bestimmter Berufsgruppen mit Mitteln des Gesellschaftsrechts nicht zulässig[62].