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3. Die Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft
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Da die (Außen-)BGB-Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, ist es nur konsequent, ihr auch die Parteifähigkeit im Zivilprozess (§ 50 ZPO), die mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, zuzuerkennen[13]. Die BGB-Gesellschaft kann also Partei, d. h. Klägerin oder Beklagte, im Prozess sein[14].
Beispiel:
Die BGB-Gesellschaft hat als Verkäuferin gegen X (Käufer) einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises erworben. In einem möglichen Zivilprozess wäre die BGB-Gesellschaft die Klägerin.