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2. Die Grundbuchfähigkeit

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Lange Zeit war die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft umstritten. Nach einer Änderung der Grundbuchordnung (§ 47 Abs. 2 GBO) ist die Eintragung einer BGB-Gesellschaft in das Grundbuch, z. B. als Eigentümerin, gesetzlich zugelassen. Allerdings bestimmt § 47 Abs. 2 GBO, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der das Recht materiellrechtlich zusteht, auch die Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Eine Eintragung der Gesellschaft allein unter dem Namen, den ihr die Gesellschafter gegeben haben, kommt als taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht in Betracht. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter.[12]

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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