Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 71
4. Die BGB-Gesellschaft als Mitglied eines anderen Verbandes
Оглавление109
Dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mitglied eines anderen Verbandes (einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person) sein kann, folgt schon aus der Rechtsfähigkeit als der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, sofern es sich um eine Gesamthandsgesellschaft (als Außengesellschaft) handelt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sowohl Aktionärin einer AG sein als auch einen Geschäftsanteil einer GmbH erwerben[15]; für die Beteiligung an einer Genossenschaft gilt im Grundsatz nichts anderes[16].
110
Die (Außen-)BGB-Gesellschaft kann auch persönlich haftende Gesellschafterin einer OHG oder KG sein[17]. Ihr wird auch die Fähigkeit zuerkannt, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein.
Wird die BGB-Gesellschaft z. B. Kommanditistin, so sind neben der BGB-Gesellschaft auch die ihr zum Zeitpunkt des Beitritts angehörenden Gesellschafter in das Handelsregister einzutragen[18].