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7. Haftung des Treugebers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?
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Es kommt nicht selten vor, dass ein Kapitalanleger nicht selbst Gesellschafter wird, sondern einen Vertrag mit einem Treuhänder abschließt, der für ihn den Gesellschaftsanteil hält. Das hat zur Folge, dass nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder Gesellschafter wird.
Beispiel:
A möchte sich zur Steuerersparnis über den Treuhänder T an einem in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds beteiligen. A und T schließen einen entsprechenden Vertrag. T beteiligt sich daraufhin an dem Immobilienfonds, indem er die entsprechenden Vereinbarungen trifft. Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist T und nicht A.
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Es wird als zulässig erachtet, dem Treugeber, also demjenigen, der nicht die Stellung eines Gesellschafters erhalten hat, im Gesellschaftsvertrag unmittelbare Rechte zuzubilligen. Gestützt auf die Vertragsfreiheit können die Gesellschafter ihre internen Rechtsbeziehungen grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarungen frei gestalten.[49] So können dem Treugeber z. B. Teilnahmerechte an der Gesellschafterversammlung, Einsichts-, Informations- und Kontrollrechte und sogar Stimmrechte eingeräumt werden. Der Treugeber kann auf diese Art und Weise die Stellung eines „Quasi-Gesellschafters“ erhalten[50].
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Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Treuhänder als Gesellschafter in analoger Anwendung des § 128 HGB (vgl. Rn. 117 ff.). Umstritten ist, ob auch der Treugeber wegen der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gem. § 128 HGB analog in Anspruch genommen werden kann. Es wird die Meinung vertreten, dass ein Treugeber, der erkennbar gesellschafts- und organisationsrechtlich in die Personengesellschaft eingebunden ist, sich konsequenterweise haftungsrechtlich wie ein echter Gesellschafter behandeln lassen muss[51]. Nach Ansicht des BGH[52] fehlt für die Statuierung einer persönlichen Außenhaftung gem. § 128 HGB analog des qualifizierten Treugebers, als des Quasi-Gesellschafters, die notwendige gesetzliche Grundlage. Für diese Auffassung spricht, dass dem Treugeber die Gesellschafterstellung fehlt, welche die Außenhaftung auslöst. Selbst wenn ihm Rechte wie einem Gesellschafter durch Vertrag eingeräumt worden sind, so betrifft das nur das Verhältnis des Treugebers zum Treuhänder und zur Gesellschaft; das Außenverhältnis wird dadurch nicht tangiert.
Wenn in dem oben genannten Beispiel der Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der X-Bank ein Darlehen aufnimmt, so haftet daraus der Bank neben dem Gesellschaftsvermögen u. a. der Treuhänder T als Gesellschafter gem. § 488 BGB i. V. m. § 128 HGB analog. Da A als Treugeber nicht Gesellschafter ist, kann die X-Bank ihn nicht in Anspruch nehmen.