Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 83
c) Unerlaubte Handlung
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Da die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen haben[44], haften sie auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für welche die Gesellschaft selbst einzustehen hat. Für eine unerlaubte Handlung, die ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter in Ausführung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber begangen hat, haftet dieser Gesellschafter dem Dritten selbst aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes oder aus § 826 BGB. Ob der Dritte sich wegen des ihm entstandenen Schadens auch an das Gesellschaftsvermögen und an die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen halten kann, war lange Zeit umstritten. Da die Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt ist[45] und die Anwendbarkeit des § 31 BGB auf gesetzliche Verbindlichkeiten außer Frage steht[46], kann der Gläubiger eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung, den er gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft erworben hat, in Verbindung mit § 31 BGB auch gegen die Gesellschaft geltend machen. Das führt allerdings dazu, dass der Gläubiger eines solchen Anspruchs aus unerlaubter Handlung sich nicht nur an das Gesellschaftsvermögen, sondern, da es sich um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft handelt, gem. § 128 HGB analog auch an die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen halten kann.
Beispiel:
A, B und C haben sich zu einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammengeschlossen, welche ein Einkaufszentrum für eine Investorengruppe in der Rechtsform der GmbH bauen soll. B und C haben die Geschäftsführung auf A übertragen. A begeht der Investorengruppe gegenüber betrügerische Handlungen, durch welche dieser ein erheblicher Schaden entsteht. Die GmbH hat gegen A selbst Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, und zwar aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Betrugsparagraphen des StGB (§ 263) und aus § 826 BGB, erworben i. V. m. § 31 BGB kann die GmbH auch die Gesellschaft mit ihrem Vermögen in Anspruch nehmen, da A die unerlaubten Handlungen als geschäftsführenden Gesellschafter in Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft begangen hat. Darüber hinaus haften auch B und C entsprechend § 128 HGB für diese Verbindlichkeit ihrer BGB-Gesellschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis.