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5. Sozialverbindlichkeiten

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Bei „Sozialverbindlichkeiten“, d. h. Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis den Gesellschaftern gegenüber entstehen (siehe Rn. 79), handelt es sich um typische Gesamthandsverbindlichkeiten, für die in erster Linie nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Ließe man die Gesellschafter auch für die Sozialverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften, so widerspräche das dem Grundgedanken des § 707 BGB (= grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht für Gesellschafter)[47]. Wenn ein Gesellschafter Forderungen gegen die Gesellschaft aus eigenen Mitteln erfüllt, muss er zunächst gem. § 713 i. V. m. § 670 BGB versuchen, aus dem Gesellschaftsvermögen Ersatz für seine Aufwendungen zu erhalten. Stehen der Gesellschaft dafür keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, hat der Gesellschafter einen anteiligen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegen seine Mitgesellschafter[48].

Zu den Sozialverbindlichkeiten zählen z. B.:

die Verpflichtung, Aufwendungen zu erstatten (§§ 713, 670 BGB),
die Verpflichtung, einem Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil auszuzahlen (§ 721 BGB).
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