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Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft können grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus gesetzlichen Schuldverhältnissen persönlich analog § 128 HGB mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Nachdem der BGH (s. Rn. 118 f.) seine Auffassung zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend geändert hat, ist er zu der Auffassung gelangt, die ausnahmslose Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft sei „im Modell der akzessorischen Haftung angelegt“[42]. Er betont, anders als bei rechtsgeschäftlichen Haftungsbegründungen könnten sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen; dann müsse aber erst recht wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen[43].

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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