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1. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Der BGH[1] hat anerkannt, dass die BGB-Gesellschaft, wenn sie Außengesellschaft ist, also im Gegensatz zur auch möglichen reinen Innengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, rechtsfähig ist. Er folgt damit einem beachtlichem Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur. Die Rechtssubjektivität der Gesamthand ist damit anerkannt.

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Nach Ansicht des BGH[2] ist die (Außen-) BGB-Gesellschaft rechtsfähig, ohne juristische Person zu sein. Der BGH verweist auf § 14 Abs. 2 BGB, der zeige, dass Personengesellschaften, die keine juristischen Personen seien, wie z. B. OHG und KG, sehr wohl rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten sein können; ebendies müsse auch für die BGB-Gesellschaft gelten. Die systematische Grenzlinie zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften wird also nicht durch die Einordnung einer Gesellschaft als juristische Person markiert[3]. Die BGB-Gesellschaft kann demnach im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen[4]. Sie kann jedenfalls Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

Beispiel:

Die BGB-Gesellschaft kann Partner eines Kaufvertrages oder eines Mietvertrages sein. Daraus erwachsende Ansprüche sind Ansprüche der BGB-Gesellschaft, nicht solche der einzelnen Gesellschafter.

Eine Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern die Vertragschließenden nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform, wie z. B. die Partnerschaftsgesellschaft, gewählt haben.[5] Mandanten, die sich von einer Sozietät von Anwälten in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten und beraten lassen wollen, schließen im Zweifel den Vertrag mit der Anwaltsgesellschaft und nicht mit einem einzelnen Anwalt, der Mitglied der Sozietät ist. Selbst wenn der Mandant einen Rechtsanwalt der Sozietät beauftragt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Sozietät Vertragspartner werden soll, denn grundsätzlich ist von dem Willen des Mandanten auszugehen, das Mandatsverhältnis mit der Sozietät zu begründen.[6] Das Einzelmandat eines Sozietätsanwalts bedarf einer ausdrücklichen und klaren Absprache, weil der Mandant Klarheit über die Person seines Vertrags- und Haftungspartners haben muss.[7] Das gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte gemischte Sozietät handelt, der außer Rechtsanwälten auch noch Mitglieder anderer Berufsgruppen, wie z. B. Steuerberater, angehören, was nach § 59a BRAO zulässig ist.

Beispiel:

Schließt der Mandant M mit der Anwaltssozietät „Anwaltsgesellschaft A und B“, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angehören, einen Vertrag, so kontrahiert M mit der Sozietät und nicht mit einem einzelnen Anwalt. Ist die Beratung in einer Rechtsangelegenheit Gegenstand des Vertrages, so ist die Sozietät verpflichtet, die Beratungsleistung zu erbringen und nicht ein einzelnes Mitglied der Sozietät.[8] Ob M einen Anspruch darauf hat, dass ihn gerade der Anwalt B betreut, ist nicht eine Frage der Vertragspartei, sondern des Vertragsinhaltes.

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Sachen, die zu Eigentum in die Gesellschaft eingebracht werden, sind Eigentum der Gesellschaft[9]. Da die BGB-Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft gem. § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann und insoweit rechtsfähig ist, steht ihr auch das Grundrecht auf Eigentum zu. Sie ist also insoweit grundrechtsfähig[10]. Die BGB-Gesellschaft kann nicht nur Gläubigerin vertraglich begründeter Ansprüche sein, sondern auch Gläubigerin von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) und aus § 1 UWG. Konsequenterweise muss auch die Markenfähigkeit i. S. d. § 7 MarkenG bejaht werden[11].

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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