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I. Überblick

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Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Deshalb ist der Fortbestand der BGB-Gesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat. Das bedeutet u. a.:

im Zweifel endet die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters (§ 727 BGB);
grundsätzlich muss sich nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages keiner der Gesellschafter gegen seinen Willen einen neu hinzutretenden Gesellschafter aufzwingen lassen.

Beispiel:

Der Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ohne die Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf eine Person, die bisher nicht Gesellschafter war, übertragen werden. Dieser Grundsatz dient lediglich dem Schutz der Gesellschafter. Er kann deshalb durch eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

Allerdings können die Gesellschafter, abweichend von der gesetzlichen Regelung, im Gesellschaftsvertrag vereinbaren,

dass die Gesellschaft nach dem Tode oder dem sonstigen Ausscheiden eines Gesellschafters fortgesetzt werden soll und
dass in die bestehende Gesellschaft andere Personen als Gesellschafter aufgenommen werden können, wenn mindestens eine qualifizierte Mehrheit der übrigen Gesellschafter damit einverstanden sind.

Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 7 Gesellschafterwechsel › II. Das Eintreten neuer Gesellschafter

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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