Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook - Ulrich Wackerbarth - Страница 58
2. Künftig: Gesellschaftsvermögen
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Rechtslage nach dem MoPeG:
Mit § 713 BGB-E wendet sich der Gesetzgeber von dem Gesamthandsmodell der §§ 718, 719 BGB ab und legt fest, dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die erworbenen Rechte und begründeten Verbindlichkeiten (nur) unmittelbares Vermögen der GbR selbst sind. Dies ist eine Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den Gesetzgeber. Für die nicht rechtsfähige GbR wird in § 740 Abs. 1 BGB-E dagegen ausdrücklich angeordnet, dass diese kein Vermögen haben kann.
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Aus der Abschaffung der Gesamthand ergeben sich auch Folgen für das Zwangsvollstreckungsrecht. § 722 BGB-E ordnet entsprechend den §§ 124 Abs. 2, 129 Abs. 4 HGB die vollstreckungsrechtliche Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen an und stellt klar, dass für eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein gegen die GbR gerichteter Vollstreckungstitel die notwendige Voraussetzung ist (vgl. § 722 Abs. 1 BGB-E). Ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel soll, anders als bisher nach § 736 ZPO, nicht mehr zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen berechtigen. Eine Umschreibung des Vollstreckungstitels ist demnach nicht erforderlich, wenn keine Veränderung an Name, Sitz und Gesellschafterbestand der GbR eingetreten ist. Der nach § 722 Abs. 1 BGB-E erforderliche Titel berechtigt nicht zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter (vgl. § 722 Abs. 2 BGB-E). Zudem kann ein wegen einer Verbindlichkeit der GbR in Anspruch genommener Gesellschafter nach § 721b BGB-E entsprechend § 129 Abs. 1 bis 3 HGB die Einwendungen und Einreden sowie Gestaltungsrechte der GbR geltend machen.