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a) Gesellschafterbeschlüsse

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Die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Gesellschafterbeschlüsse beruhen auf der Stimmabgabe der dazu befugten Gesellschafter. Sowohl die Stimmabgabe als auch der Beschluss selbst sind Rechtsgeschäfte. Die Einhaltung einer Form für Beschlüsse der Gesellschafter sieht das BGB nicht vor. Entscheidungen kommen in der Regel dadurch zustande, dass alle Gesellschafter dem unterbreiteten Vorschlag zustimmen.

Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen sind zum einen die Geschäftsführungsmaßnahmen, es sei denn, die Gesellschafter haben von der in § 711 BGB vorgesehenen Möglichkeit der Einzelgeschäftsführung Gebrauch gemacht. Eine Abgrenzung zwischen Beschlussfassung und Geschäftsführung, deren Notwendigkeit in der Begründung zum MoPeG suggeriert wird (siehe dazu BT-Drucks. 19/27635 S. 149) ist daher nicht erforderlich. Darüber hinaus müssen Beschlüsse gefasst werden über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die sonstigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Zu letzteren zählen z.B. Beschlüsse über Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung.

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