Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook - Ulrich Wackerbarth - Страница 62
b) Die Geschäftsführungsbefugnis im Einzelnen
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Nach § 709 Abs. 1 BGB (§ 715 Abs. 3 BGB-E) steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern in der Weise gemeinschaftlich zu, dass zu jeder Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung).
Beispiel:
Die Entscheidung darüber, ob für eine aus 20 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein PKW angeschafft werden soll oder nicht, darf nicht ein einzelner oder ein Teil der Gesellschafter allein treffen. Falls der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Geschäftsführung keine andere Regelung vorsieht, müssen nach § 709 Abs. 1 BGB alle 20 Gesellschafter ihre Zustimmung geben. Das gilt auch für die Geltendmachung von Rechten, etwa das Erheben und Führen einer Klage.[5]
Die vom Gesetz als Regelfall vorgesehene Lösung bietet zwar dem einzelnen Gesellschafter einen weitgehenden Schutz, erweist sich aber bei größeren Gesellschafterzahlen als schwerfällig und wenig praktikabel. Der BGH denkt deshalb unter bestimmten Umständen an ein Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB, wenn z.B. die Verjährung einer Forderung droht, praktisch bejaht wurde das allerdings bislang nicht.[6] Der Gesetzgeber hat gleichwohl durch das MoPeG ein ausdrückliches Notgeschäftsführungsrecht in § 715a BGB-E geschaffen, freilich ohne damit auch die Vertretungsmacht des Notgeschäftsführers zu verbinden.[7] Dass dies viel helfen wird, ist zu bezweifeln.
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Das Gesetz räumt in den §§ 709 Abs. 2, 710 und 711 BGB (§ 715 BGB-E) aber Möglichkeiten ein, durch den Gesellschaftsvertrag andere Geschäftsführungsregelungen zu treffen, u.a. die folgenden:
- | alle Gesellschafter nehmen an der Geschäftsführung teil (gesetzlicher Regelfall). Sind nicht alle Gesellschafter bereit, zu einer vorgesehenen Maßnahme der Geschäftsführung ihre Zustimmung zu erteilen, kann wegen des im Regelfall geltenden Einstimmigkeitsprinzips gem. § 709 Abs. 1 BGB (= § 714 BGB-E) die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Allerdings kann nach § 709 Abs. 2 BGB (bzw. gem. § 708 BGB-E) das Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt werden (siehe Rn. 96 f.). |
- | alle Gesellschafter sollen geschäftsführungsbefugt sein, aber jeder Gesellschafter ist berechtigt, allein zu handeln. Ist dies vereinbart, kann jeder andere Gesellschafter gem. § 711 BGB (= § 715 Abs. 4 BGB-E) der Geschäftsführungsmaßnahme mit der Wirkung widersprechen, dass das Geschäft unterbleiben muss (Innenverhältnis); nach h.M. hat dies wiederum auf die Vertretungsmacht (Außenverhältnis, Rn. 129 ff.) keine Auswirkungen. |
- | die Führung der Geschäfte kann einem oder mehreren Gesellschaftern gem. § 710 BGB (= § 715 Abs. 3 S. 2 BGB-E) in der Weise übertragen werden, dass die übrigen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und ihnen auch kein Widerspruchsrecht gem. § 711 BGB zusteht[8]. |
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Verletzt ein Gesellschafter schuldhaft seine Geschäftsführungspflicht, so ist er der Gesellschaft aus Pflichtverletzung gem. § 280 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Der Haftungsmaßstab wird durch § 708 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt festgelegt (diese Haftungsmilderung entfällt künftig durch das MoPeG).
Nach § 712 BGB (= § 715 Abs. 5, 6 BGB-E) kann einem Gesellschafter die durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung durch einen einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag dafür die Mehrheit der Stimmen entscheiden soll, durch Mehrheitsbeschluss entzogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (= § 712 Abs. 1 2. Hs. BGB). Ein wichtiger Grund i.S. des § 712 BGB liegt auch vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern deshalb nicht zuzumuten ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann[9].
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Rechtslage nach dem MoPeG:
Auch künftig soll hinsichtlich der Geschäftsführung der GbR weiterhin im Ausgangspunkt gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter (§ 715 Abs. 3 S. 1 und § 720 BGB-E) erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung jedoch voneinander getrennt. Die in § 709–712 BGB verstreuten Regeln über die Geschäftsführung sind weitgehend unverändert in § 715 BGB-E zusammengefasst. Der Verschuldensmaßstab richtet sich künftig nach § 276 Abs. 1 BGB, da die Vorschrift des § 708 BGB ersatzlos gestrichen wird.[10] Manche Regeln wurden aber an die entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesellschaftsrechts angelehnt. So legt § 715 Abs. 1 BGB-E in Anlehnung an § 114 HGB eine Pflicht zur Beteiligung an der Geschäftsführung fest und betont damit die mitgliedschaftliche Zweckförderungspflicht aller Gesellschafter.
Vor allem für den Fall der ausschließlichen Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter bestimmt § 715 Abs. 2 BGB-E zum Schutz der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, dass bei außergewöhnlichen Geschäften ein vorheriger Beschluss gefasst werden muss, es sei denn, das Geschäft duldet keinen Aufschub (vgl. § 715a BGB-E).
Die Vertretungsbefugnis ist künftig nicht mehr nur ein Annex zur Geschäftsführungsbefugnis, sondern in § 720 Abs. 1 BGB-E eigenständig geregelt (näher Rn. 129 ff.). Eine Umstellung der nach wie vor bestehenden Gesamtgeschäftsführung auf die Einzelgeschäftsführungsbefugnis als Regelfall wie bei den Personenhandelsgesellschaften hat der Gesetzgeber mit Verweis auf die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter und die (angeblich) weiterhin bestehenden Unterschiede zu den Personenhandelsgesellschaften abgelehnt.[11] Nach § 715 Abs. 4 BGB-E bleibt die Vereinbarung von Einzelgeschäftsführungsbefugnis aber möglich. Nach § 715 Abs. 5 BGB-E kann einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus wichtigem Grund entzogen werden kann, und zwar nunmehr ausdrücklich auch dann, wenn sie ihm nicht explizit durch den Gesellschaftsvertrag übertragen ist (so bisher § 712 Abs.1 BGB) sondern ihm bereits kraft § 715 Abs. 1, 3 BGB-E (ehemals § 709 Abs. 1 BGB) zustand.