Читать книгу Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen - Страница 31
1. Eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353
Оглавление26
Bei der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine im Familienrecht herrschende Generalklausel. Aus § 1353 Abs. 1 BGB leitet sich auch die Verpflichtung eines Ehegatten ab, der gemeinsamen Veranlagung beider Ehegatten zur Einkommenssteuer zuzustimmen.[5] Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach § 1353 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn das Verlangen rechtsmissbräuchlich wäre oder wenn die Ehe gescheitert ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft enthält folgende Komponenten: