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b) Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue

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Aus § 1353 Abs. 1 resultiert auch die Pflicht zur ehelichen Treue und zur Geschlechtsgemeinschaft, die nach § 120 Abs. 1, Abs. 3 FamFG ebenfalls nicht vollstreckbar ist.

Familien- und Erbrecht

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