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b) Ansprüche gegen den Ehestörer aa) Unterlassungsansprüche
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Beschränkt sich das Verhalten eines Dritten auf die ehewidrige Beziehung zu dem Ehegatten – ohne dass in den räumlich gegenständlichen Bereich der Ehe eingegriffen wird – steht dem anderen Ehegatten nach der Rechtsprechung[32] gegen den Dritten kein Unterlassungsanspruch zu. Solche Ansprüche werden verneint, weil dadurch entgegen der Wertung des § 120 Abs. 3 FamFG mittelbar auch gegen den anderen Ehegatten ein Rechtszwang zur ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeübt werde.
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Greift der Ehestörer dagegen in den räumlich gegenständlichen Bereich der Ehe ein, steht dem anderen Ehegatten ein quasi-negatorische Unterlassungsanspruch gegen den Dritten zu, da er insoweit das Persönlichkeitsrecht des anderen Ehegatten verletzt.[33]