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f) Pflicht zur Mitarbeit in Beruf und Geschäft eines Ehegatten

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Entgegen der alten Fassung des § 1356 sind die Ehegatten heute nicht mehr verpflichtet im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten. Nach der derzeitigen Fassung des § 1356 ist jeder Ehegatte grundsätzlich berechtigt, seine Arbeitszeit nach seinen eigenen persönlichen Wünschen einzusetzen. Eine Pflicht zur Mitarbeit als Beitrag zum Unterhalt besteht nur dann, wenn der Betrieb oder das Geschäft die wesentliche Einnahmequelle darstellt und ohne die Mitarbeit des Ehegatten die Sicherung des Familienunterhalts nicht gewährleistet wäre und er seinen Beitrag zum Unterhalt nicht durch eine andere Erwerbstätigkeit leistet. Eine Pflicht zur Mitarbeit kann sich weiter aus dem ehelichen Rücksichtnahmegebot und aus der gegenseitigen Beistandspflicht der Ehegatten ergeben. Davon kann allerdings nur im Fall einer schweren Krankheit oder einer sonstigen Krisensituation ausgegangen werden, wobei die beruflichen Interessen des anderen Ehegatten nicht vorrangig sein dürfen. Ist die Mitarbeit des Ehegatten als Beitrag zur Unterhaltspflicht geschuldet, besteht kein Vergütungsanspruch des mitarbeitenden Ehegatten.[19]

Familien- und Erbrecht

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