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I. Der Begriff des Polizei- und Ordnungsrechts

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Ausgangsfälle:

Fall 1:

Im Polizeigesetz des Bundeslandes X ist vorgesehen, dass eine polizeiliche Durchsuchung ua auch zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten zulässig ist. Ist das Land für eine solche Regelung zuständig? Rn 32

Fall 2:

Der Bundesgesetzgeber ergänzt die strafprozessualen Regelungen über die Beschlagnahme dahingehend, dass eine ursprünglich zu strafprozessualen Zwecken erfolgte Beschlagnahme auch dann noch aufrechterhalten werden kann, wenn dies der Unterbindung von Straftaten dient. Das Bundesland X sieht hierin einen verfassungswidrigen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Wie ist die Rechtslage? Rn 33

Fall 3:

Ist das Bundesland X befugt, eine Regelung zu treffen, nach der die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr erhobene Daten auch für künftige Strafverfahren nutzen darf? Rn 34

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Wenn man den Begriff der Polizei als die der Gefahrenabwehr dienende staatliche Tätigkeit versteht, so ist konsequenterweise das Polizeirecht das Recht der Gefahrenabwehr. Von diesem Verständnis des Polizeirechts gehen unbestrittenermaßen die Länder Baden-Württemberg, Bremen und Saarland aus. In den anderen Bundesländern führt die Verengung des Begriffs der Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinn vielfach dazu, dass nur die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit der Polizeibehörden als Gegenstand des Polizeirechts angesehen wird. Davon getrennt wird dann die auf Gefahrenabwehr gerichtete Tätigkeit anderer Behörden (meist als Ordnungsbehörden bezeichnet), die den Gegenstand des Ordnungsrechts bildet.

Teil I Einführung in das Polizei- und Ordnungsrecht§ 2 Das Polizei- und Ordnungsrecht › II. Die Gliederung des Polizei- und Ordnungsrechts

Polizei- und Ordnungsrecht

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