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II. Die Gliederung des Polizei- und Ordnungsrechts

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Man unterscheidet allgemeines und besonderes Polizei- und Ordnungsrecht. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht enthält die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr. Das besondere Polizei- und Ordnungsrecht normiert die Gefahrenabwehr für bestimmte Sektoren spezialgesetzlich. Wichtige Bereiche des Polizei- und Ordnungsrechts sind heute spezialgesetzlich geregelt. Man denke etwa an das in den Landesbauordnungen enthaltene Bauordnungsrecht oder an die gewerbepolizeilichen Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz und der Gewerbeordnung sowie die versammlungspolizeilichen Vorschriften in den Versammlungsgesetzen. Sofern diese speziellen Regelungen Lücken aufweisen, kann zu deren Schließung vielfach auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (s. auch Rn 428).

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Innerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts lässt sich ferner zwischen dem materiellen Polizei- und Ordnungsrecht (Rn 35 ff), das die staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und die den Behörden hierzu eingeräumten Befugnisse zum Gegenstand hat, und dem formellen Polizei- und Ordnungsrecht (Rn 488 ff) differenzieren. Letzteres umfasst das Organisationsrecht (Rn 488 ff), das die Zuständigkeiten und den Aufbau der Polizei- und Ordnungsbehörden betrifft, und die Formen des polizeilichen Handelns (Rn 535 ff).

Polizei- und Ordnungsrecht

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