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3.Sachlicher Geltungsbereich

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Von den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts werden alle Zweige der Sozialversicherung erfasst, von den Sozialversicherungsabkommen dagegen in der Regel nur einzelne Versicherungszweige. Aus der nachfolgenden Tabelle sind die Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden, in dem eine Regelung zum jeweiligen Versicherungszweig enthalten ist, der jeweilige sachliche Geltungsbereich und die Höchstdauer bis zu der die Vorschriften jeweils gelten, ersichtlich. Für die Prüfung von Einzelfällen ist jedoch immer der exakte Inhalt der Abkommen incl. etwaiger Protokolle oder Schlussprotokolle maßgeblich.

Abkommensstaat Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Arbeitsförderung
Albanien X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 7 Buchst. a) X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 7 Buchst. a) X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 7 Buchst. a) X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 7 Buchst. a)
Australien (Ergänzungsabkommen) X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 1 Buchst. a: dt. Recht; Befreiung vom dortigen Recht nicht vereinbart)
Bosnien und Herzegowina X X X X (Abkommen über Arbeitslosenversicherung)
Brasilien X X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 8 Buchst. a: dt. Recht sowie Befreiung vom dortigen Recht)
Chile X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 5 Buchst. a: dt. Recht; Befreiung vom dortigen Recht nicht vereinbart)
China X X
Indien X X (Art. 10 Abs. 1 Abkommen)
Israel X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 5 Buchst. a: nur Mutterschaft) X X
Japan X X (Protokoll zum Abkommen, Ziffer 10 Buchst. a: dt. Recht; Befreiung vom dortigen Recht nicht vereinbart)
Kanada a) Quebec X X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 6 Buchst. a: dt. Recht; Befreiung vom dortigen Recht nicht vereinbart)
b) übrige Provinzen X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 4a: dt. Recht; Befreiung vom dortigen Recht nicht vereinbart)
Korea X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 6 Buchst. a: dt. Recht; Befreiung vom dortigen Recht nicht vereinbart)
Kosovo X X X X (Abkommen über Arbeitslosenversicherung)
Marokko X X X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 4: Befreiung vom dortigen Recht vereinbart; dt. Recht nach § 4 SGB IV)
Moldau X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 7 Buchst. a) X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 7 Buchst. a) X X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 7 Buchst. a)
Montenegro X X X X (Abkommen über Arbeitslosenversicherung)
Nordmazedonien X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 5: dt. Recht; Befreiung vom dortigen Recht nicht vereinbart) X X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 5: dt. Recht; Befreiung vom dortigen Recht nicht vereinbart)
Philippinen X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 5 Buchst. a)
Serbien X X X X (Abkommen über Arbeitslosenversicherung)
Türkei X X X X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 7: Befreiung vom dortigen Recht vereinbart; dt. Recht nach § 4 SGB IV)
Tunesien X X X
Uruguay X (Protokoll zum Abkommen, Ziffer 6 Buchst. a: dt. Recht sowie Befreiung vom dortigen Recht) X (Protokoll zum Abkommen, Ziffer 6 Buchst. a: dt. Recht sowie Befreiung vom dortigen Recht) X X (Protokoll zum Abkommen, Ziffer 6 Buchst. a: dt. Recht sowie Befreiung vom dortigen Recht) X (Protokoll zum Abkommen, Ziffer 6 Buchst. a: dt. Recht sowie Befreiung vom dortigen Recht)
USA X (Schlussprotokoll zum Abkommen, Ziffer 5 Buchst. e: Befreiung von Medicare, Part A) X
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