Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 541

6.Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, Insolvenzgeldumlage

Оглавление

Die Regelungen zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitsentgelte der entsandten Arbeitnehmer bei der Bemessung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Insolvenzgeldumlage. Die Frage der Einbeziehung einzelner im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bzw. ihrer Arbeitsentgelte in die Umlagepflicht nach dem AAG ist unter Berücksichtigung des mit dem AAG verfolgten Regelungszwecks eigenständig auszulegen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Begriff des Arbeitnehmers nicht nach sozialversicherungsrechtlichen, sondern nach arbeitsrechtlichen Kriterien abgegrenzt wird. Das schließt andererseits jedoch nicht aus, dass die für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geltenden Kriterien, insbesondere im Falle der Entsendung, bei Anwendung des AAG entsprechend angelegt werden können. Im Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) ist seit dem 1.1.2018 ohnehin der Arbeitnehmerbegriff i. S. der Sozialversicherung maßgeblich. Der Arbeitnehmerbegriff im Kontext der Regelungen zur Insolvenzgeldumlage deckt sich mit dem Begriff des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung. Mithin kann für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage auf die Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer zurückgegriffen werden, für die nach Maßgabe der §§ 4 und 5 SGB IV die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Renten-/Arbeitslosenversicherung gelten. Sind nach § 5 Abs. 1 SGB V die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Renten-/Arbeitslosenversicherung nicht anwendbar, fließen die Arbeitsentgelte nicht in die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ein.

Die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Geldleistungen bei Mutterschaft (siehe Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dementsprechend gilt im Anwendungsbereich der Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts der Grundsatz, dass sich die Umlagepflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG (U1- und U2-Verfahren) grundsätzlich auf die Arbeitsentgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bezieht, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldumlage fallen dagegen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Ungeachtet dessen sind die Arbeitgeber im Falle einer innereuropäischen Entsendung, für die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SGB IV die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht gelten bzw. gelten würden, umlagepflichtig.

Von den Sozialversicherungsabkommen sind die Umlagen nach dem AAG generell nicht erfasst; gleichwohl sind die Arbeitgeber im Falle der Entsendung, für die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SGB IV die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht gelten bzw. gelten würden, umlagepflichtig. Schließt ein Sozialversicherungsabkommen hinsichtlich seines Geltungsbereichs das Recht der Arbeitsförderung bzw. Arbeitslosenversicherung ein, besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage auf Basis des jeweiligen Abkommens, wenn für seinen Arbeitnehmer bei Beschäftigung im Abkommensstaat (weiterhin) die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Erfasst ein Sozialversicherungsabkommen das Recht der Arbeitsförderung bzw. Arbeitslosenversicherung nicht, bleibt im Falle einer Entsendung § 4 Abs. 1 SGB IV für die Insolvenzgeldumlage maßgeblich. In den umgekehrten Fällen, in denen nicht die deutschen, sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertrags- bzw. Abkommensstaates Anwendung finden, besteht eine Insolvenzgeldumlagepflicht hingegen nicht.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх