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7.Entsendung im Sinne der Ausstrahlung

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Solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung für die Rechtskreise West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) bestehen (bis 2025), gelten nach den Regelungen des Einigungsvertrages bzw. der begleitenden Gesetzgebung aus dem Jahr 1990 im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer und umgekehrt die Vorschriften über die Ausstrahlung (§ 4 Abs. 1 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 Abs. 1 SGB IV) entsprechend. Die gemeinsamen Grundsätze zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung deutsch/deutscher Beschäftigungsverhältnisse vom 12.12.1991 haben insoweit die zum damaligen Zeitpunkt maßgebenden Ein- und Ausstrahlungsrichtlinien entsprechend wiedergegeben. Gegenwärtig steht für die versicherungsrechtliche Beurteilung entsandter Arbeitnehmer die gemeinsame Verlautbarung zur Verfügung. Insofern können die nachfolgenden Ausführungen unter den Nummern 7 bis 14 bei innerdeutscher Ausstrahlung entsprechend angewandt werden.

Für einen Arbeitnehmer gelten während einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung nach § 4 SGB IV, wenn

es sich um eine Entsendung im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und

die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus oder durch ihre Eigenart zeitlich begrenzt ist.

Eine Entsendung kann auch bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung ins Ausland erfolgen.

Die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 SGB IV sind nicht identisch mit denen der Entsenderegelung im Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Während das europäische Gemeinschaftsrecht beispielsweise als einen Ausschlusstatbestand für eine Entsendung die Ablösung eines zuvor entsandten Arbeitnehmers vorsieht, hat ein derartiges Ablöseverbot demgegenüber bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich keine Bedeutung. Unterschiede bestehen ferner bei der Weiterbelastung des Arbeitsentgelts an das im Ausland ansässige Unternehmen, die im europäischen Gemeinschaftsrecht – grundsätzlich anders als bei einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 SGB IV – ohne Auswirkungen auf das Vorliegen einer Entsendung bleibt. Dies gilt auch beim nur im europäischen Gemeinschaftsrecht bestehenden Erfordernis einer gewöhnlich nennenswerten Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens im Entsendestaat. Besonders deutlich wird der Unterschied bei dem zeitlichen Rahmen für Entsendungen. Während § 4 Abs. 1 SGB IV keine starre Zeitgrenze kennt, beschränkt das europäische Gemeinschaftsrecht Entsendungen auf eine maximale Dauer von 24 Monaten.

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