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II. Weitere Methoden der Gewinnermittlung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

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Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird unter bestimmten Voraussetzungen der Gewinn alternativ durch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, eine (pauschalierende) Gewinnermittlung nach § 5a EStG oder durch eine Schätzung nach § 162 AO ermittelt. Der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG sowie die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG kommen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht zur Anwendung.[1]

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(1) Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG: Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgabenrechnung) ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nur für die (kleineren) Gewerbetreibenden relevant, die weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich buchführungspflichtig sind und die auch nicht freiwillig Bücher führen oder einen Jahresabschluss aufstellen.

Die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG erfordert weder eine laufende Buchführung noch einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), vielmehr ist eine (einfache) Auflistung der angefallenen Geschäftsvorgänge ausreichend. Der Gewinn bestimmt sich grundsätzlich anhand von Zahlungsvorgängen, dh nach dem Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG):

Summe der (steuerpflichtigen) Betriebseinnahmen
Summe der (abziehbaren) Betriebsausgaben
= steuerpflichtiger Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG

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Die direkte Erfolgswirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben wird bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben allerdings zum Teil durchbrochen. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Ausgaben für den Erwerb von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Nutzung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (zB Gebäude, maschinelle Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung), wirken sich wie beim Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG in Form von planmäßigen Abschreibungen gewinnmindernd aus, also nicht im Zeitpunkt der Bezahlung der Investition, sondern zeitanteilig in den Jahren, in denen das Wirtschaftsgut genutzt wird (§ 4 Abs. 3 S. 3 EStG).
Ausgaben für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zB Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere) sowie für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude) dürfen erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG).
Einzahlungen aus der Aufnahme eines Darlehens gelten nicht als Betriebseinnahmen. Die Rückzahlung eines Darlehens mindert den Gewinn nicht.[2]

Aufgrund dieser und zahlreicher weiterer Durchbrechungen des Zu- und Abflussprinzips handelt es sich bei einer Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG im Ergebnis nicht um ein eigenständiges Gewinnermittlungskonzept. Die Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG stellt keine Cashflow-Rechnung dar, sondern einen in Teilbereichen vereinfachten (unvollständigen) Betriebsvermögensvergleich.

Die Unterschiede zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und dem Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG beschränken sich auf den Zeitpunkt, zu dem Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Totalgewinn, dh die insgesamt zu versteuernden Einkünfte, ist bei beiden Gewinnermittlungsmethoden gleich. Die Zeitdifferenzen gleichen sich spätestens bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs bzw beim Wechsel zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsmethoden aus.

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Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (E-EÜR). Sofern die elektronische Übertragung für den Steuerpflichtigen mit unbilligen Härten verbunden ist, kann die Finanzbehörde auf Antrag gestatten, dass alternativ zur Steuererklärung eine Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck „Anlage EÜR“[3] beigefügt wird (§ 60 Abs. 4 EStDV). Darüber hinaus sind bestimmte Wirtschaftsgüter in ein eigenständiges, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 S. 5 EStG).

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(2) Gewinnermittlung nach § 5a EStG: Bei Gewerbetreibenden mit Geschäftsleitung im Inland kann der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen pauschaliert berechnet werden (§ 5a EStG). Wird die Bereederung der Handelsschiffe im Inland durchgeführt, bestimmt sich der Gewinn nach der in diesem Betrieb geführten Tonnage. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle hundert Nettotonnen:

0,92 € bei einer Tonnage bis zu 1000 Nettotonnen
0,69 € für die 1000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen
0,46 € für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen
0,23 € für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.[4]

Bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG handelt es sich um eine steuerliche Vergünstigung von Schifffahrtsunternehmen, die in Anlehnung an Regelungen in anderen Staaten eingeführt wurde. Diese Form der Gewinnermittlung ist also den Lenkungszwecknormen zuzuordnen. Ziel dieser Vergünstigung ist die Sicherung von Deutschland als Reedereistandort.[5]

Wird der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt, sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sofern die elektronische Übertragung für den Steuerpflichtigen mit unbilligen Härten verbunden ist, kann die Finanzbehörde auf Antrag gestatten, dass alternativ diese Unterlagen zusammen mit der Steuererklärung in Papierform eingereicht werden (§ 5b EStG).

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(3) Schätzung nach § 162 AO: Die Schätzung nach § 162 AO findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die für den Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG oder die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG notwendigen Unterlagen und Nachweise nicht oder mangelhaft erstellt. Bei der Schätzung handelt es sich methodisch nicht um eine eigenständige Gewinnermittlungsmethode. Vielmehr sind bei der Schätzung jeweils die Grundsätze der Gewinnermittlungsmethode zugrunde zu legen, die der Steuerpflichtige bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Rechnungslegungspflichten anzuwenden hätte. Die Besonderheit besteht darin, dass die entsprechenden Bemessungsgrundlagenteile von der Finanzbehörde geschätzt werden.

Eine wichtige Form der Schätzung stellen die von den Finanzbehörden festgelegten „Richtwerte“ dar, bei denen der Roh- bzw Reingewinn als bestimmter Prozentsatz des Umsatzes vorgegeben wird.[6] Insoweit handelt es sich bei der Schätzung faktisch doch um eine eigenständige Gewinnermittlungsform.

Von der Schätzung zu unterscheiden ist die Verprobung. Bei der Schätzung fehlen ordnungsmäßige Unterlagen, sodass der Gewinn erst zu bestimmen ist. Bei der Verprobung wird ein vom Steuerpflichtigen angegebener Gewinn anhand von Richtsätzen auf seine Plausibilität beurteilt.

Eine Schätzung ist auch dann möglich, wenn ein Steuerpflichtiger bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, seine Mitwirkungspflichten verletzt (§ 162 Abs. 3, 4 iVm § 90 Abs. 3 AO). Hauptanwendungsfall für diese spezielle Form der Schätzung bildet die Prüfung der Verrechnungspreise für konzerninterne Lieferungen und Leistungen.

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