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Anmerkungen
ОглавлениеEigenständige Gewinnermittlungsvorschriften gelten für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Einzelunternehmens oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 16 Abs. 2 EStG), für Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Privatvermögen einer natürlichen Person befinden, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 1% beteiligt ist (§ 17 Abs. 2 EStG), und für Gewinne aus dem Verkauf von privaten Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 4 EStG).
Vgl BFH vom 8.10.1969, BStBl. 1970 II, S. 44.
Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 9.10.2017, BStBl. 2017 I, S. 1381. Der Vordruck zur Einnahmen-Ausgabenrechnung wird auf http://www.elster.de bekanntgegeben.
Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen enthalten § 5a Abs. 3 EStG (Zeitpunkt und Bindungswirkung der Antragstellung) sowie § 4 Abs. 5 Nr 11 EStG (Einordnung von bestimmten Aufwendungen als nichtabziehbare Betriebsausgaben). Zu Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 12.6.2002, BStBl. 2002 I, S. 614; BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl. 2008 I, S. 956; BMF-Schreiben vom 10.9.2013, BStBl. 2013 I, S. 1152.
Vgl BMF, 24. Subventionsbericht, Berlin 2013, S. 228. Die Steuervergünstigung wird noch dadurch verstärkt, dass Schifffahrtsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen 40% der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten können (§ 41a Abs. 4 EStG).
Zu Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 8.6.2017, BStBl. 2017 I, S. 801.