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1. Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

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Aus dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit werden mehrere Anforderungen abgeleitet, die jedoch weitgehend als selbstverständlich angesehen werden können bzw aufgrund ihrer Unbestimmtheit für den konkreten Einzelfall den Ermessensspielraum des Bilanzierenden nur wenig einschränken:

Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen (§ 243 Abs. 2 HGB).
Ein sachverständiger Dritter muss innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens gewinnen können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 S. 2, 3 HGB, § 145 Abs. 1 AO).
Es sind eine sachgerechte Postenbezeichnung und eine aussagefähige Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung vorzunehmen. Die Bezeichnungen sollen eindeutig sein und Auskunft über den Posteninhalt geben (§ 239 Abs. 1 S. 2, § 247 Abs. 1 HGB).
Nach dem Bruttoprinzip besteht grundsätzlich ein Verbot der Saldierung von Aktiv- und Passivposten sowie von Erträgen und Aufwendungen (§ 246 Abs. 2 S. 1 HGB).[1]

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz.

Besteuerung von Unternehmen II

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