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Das Privatrecht

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Das Privatrecht (auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt) enthält sozusagen Regelungen für die alltäglichen Rechtsfragen. Erinnern Sie sich noch an die Einführung? Beispielsweise an den Kauf eines Kaffees oder Notebooks oder aber an den Mietvertrag über die Wohnung? Solche Themen fallen ebenso in den Bereich des Privatrechts wie ein etwaiger Schadensersatz für ein ramponiertes Auto, die Verlobung mit der oder dem Liebsten oder viele Fragen rund um eine Erbschaft.

So unterschiedlich die Fallkonstellationen im Detail sein mögen, es gibt doch Verbindendes. Charakteristisch für dieses Rechtsgebiet ist: Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Personen, die sich rechtlich auf gleicher Ebene – man könnte sagen: auf Augenhöhe – begegnen. Das Privatrecht ist also durch den Grundsatz der Gleichordnung gekennzeichnet (das unterscheidet es vom gleich noch zu behandelnden öffentlichen Recht, das eher durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt ist).

Käufer oder Verkäufer haben grundsätzlich die gleichen rechtlichen Möglichkeiten, ihre Vertragsbeziehungen zu gestalten. Rechtlich gesehen macht es also erst einmal überhaupt keinen Unterschied, ob der Student Peter als Privatmann im Laden des Verkäufers Victor eine Packung Kopierpapier einkauft oder aber der Kaufmann Konrad gleich einen ganzen Transporter voll. In beiden Fällen handelt es sich um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen für die Vertragsparteien.

Bedenken Sie: Das BGB geht von einer rechtlichen, nicht aber von einer wirtschaftlichen oder sonstigen Gleichordnung aus. In der Praxis kommt es natürlich immer wieder vor, dass sich beispielsweise (wirtschaftlich) stärkere und (wirtschaftlich) schwächere Personen gegenüberstehen und rechtliche Beziehungen eingehen. Teilweise versucht das BGB, etwaigen Ungleichgewichten Rechnung zu tragen, indem es beispielsweise Schutzvorschriften für die (vermeintlich) schwächere Partei bereithält.

Speziell für Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen sehen die §§ 312 ff. BGB zahlreiche Sonderregelungen vor. Wer beispielsweise als Verbraucher an einem Stand in der Fußgängerzone oder in einem Einkaufszentrum einen Vertrag abschließt, hat regelmäßig ein besonderes Widerrufsrecht (§ 312g BGB, siehe Kapitel 4).

Als ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet lässt sich das Privatrecht noch in zwei Sparten unterteilen, nämlich in das allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht. Anschaulich wird diese Unterscheidung, wenn Sie sich die jeweiligen Adressaten klar machen:

 Das allgemeine Privatrecht gilt für jeden. Es enthält Regelungen zu den Grundlagen aller privatrechtlichen Verhältnisse (also etwa zu Schuldverhältnissen in Form von Verträgen). Wichtigstes Gesetz ist diesbezüglich das BGB.

 Das Sonderprivatrecht gilt nur für bestimmte Adressaten. Zum Sonderprivatrecht zählen beispielsweise die speziellen handelsrechtlichen Regelungen für Kaufleute, wie sie im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Ebenso ist das Arbeitsrecht ein Sonderprivatrecht, und zwar in erster Linie ein Schutzrecht für Arbeitnehmer; Regelungen dazu ergeben sich teils aus dem BGB (ab § 611 BGB), teils finden sie sich verstreut in verschiedenen anderen Gesetzen (so etwa im Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz). Das Sonderprivatrecht steht nicht isoliert neben dem allgemeinen Privatrecht, sondern es ergänzt oder modifiziert die allgemeinen Regelungen.

Wenn im vorgenannten Beispiel der Kaufmann Konrad das Kopierpapier kauft, gelten für ihn als Kaufmann regelmäßig ergänzend die Regelungen des HGB. Danach hat er beispielsweise die Ware unverzüglich zu untersuchen und dem Verkäufer etwaige Mängel anzuzeigen. Ansonsten gilt die Ware nämlich als genehmigt, was wiederum zur Folge hat, dass er beispielsweise sein Recht verliert, fehlerfreies Papier nachzuverlangen. Das ergibt sich aus § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Student Peter braucht das nicht zu kümmern. Er ist kein Kaufmann, sodass es für ihn beim allgemeinen Privatrecht bleibt. Er behält alle Rechte, sollte die gekaufte Ware mangelhaft sein, etwa weil das Papier vergilbt ist. (Nur am Rande: Die erwähnten Rechte ergeben sich übrigens aus § 437 BGB. Dabei handelt es sich um eine zentrale Regelung bei der Mängelhaftung im Kaufrecht. Mehr zu diesem Themenkomplex finden Sie in Kapitel 7).

Wenn Sie sich in diesem Buch also in erster Linie mit dem allgemeinen Privatrecht des BGB befassen, legen Sie damit zugleich eine wichtige Grundlage, um später eventuell Bereiche des Sonderprivatrechts genauer studieren zu können.

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