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Allgemeines Schuldrecht

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Die ersten sieben Abschnitte (also die §§ 241 bis 432 BGB) enthalten Regelungen, die unter dem Stichwort Allgemeines Schuldrecht zusammengefasst werden. Sollten Sie hier ein Déjà vu haben (oder einen Aha-Effekt), liegen Sie ganz richtig und haben bereits ein Prinzip des BGB erfasst, das sich vielfach widerspiegelt: Im Allgemeinen Schuldrecht finden sich ebenfalls Regelungen, die »vor die Klammer« gezogen wurden – hier allerdings nur für den Bereich des Schuldrechts, und zwar speziell für die ab § 433 geregelten »einzelnen Schuldverhältnisse« (demgegenüber beinhaltet der Allgemeine Teil des BGB umfassendere Regelungen für die weiteren Bücher des BGB, also das Sachen-, Familien- und Erbrecht).

Das im zweiten Buch des BGB geregelte Schuldrecht macht sich damit – wie schon das BGB mit dem Allgemeinen Teil – die Klammertechnik zunutze.

Hätten Sie eine Idee, was man für einzelne Schuldverhältnisse ganz allgemein vorab regeln sollte, könnte oder müsste? Der Gesetzgeber hat folgenden Regelungsbedarf gesehen:

 Inhalt der Schuldverhältnisse (ab § 241 BGB)

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (ab § 305 BGB)

 Schuldverhältnisse aus Verträgen (ab § 311 BGB)

 Erlöschen von Schuldverhältnissen (ab § 362 BGB)

 Übertragung einer Forderung (ab § 398 BGB)

 Schuldübernahme (ab § 414 BGB)

 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (ab § 420 BGB)

Wenn Sie Zeit und Interesse haben, vergleichen Sie doch die Punkte einmal mit dem Inhaltsverzeichnis dieses Buches. Entdecken Sie Berührungspunkte?

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