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Juristische Personen

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Neben den natürlichen Personen kennt das BGB die juristischen Personen. Sie sind ebenfalls rechtsfähig und können insoweit am Rechtsverkehr teilnehmen, das heißt, ebenso wie Menschen können sie zum Beispiel Beteiligte eines Kaufvertrags sein oder Eigentum haben. Regelungen zu den juristischen Personen finden sich ab § 21 BGB. Sie beziehen sich insbesondere auf die rechtsfähigen Vereine. Allerdings gibt es juristische Personen nicht von Natur aus. Sie entstehen vielmehr erst auf Grundlage eines Gesetzes. Von weitaus größerer Bedeutung als die Vereine sind dabei die außerhalb des BGB in anderen Gesetzen geregelten juristischen Personen. Dazu zählen Gesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) nach dem GmbH-Gesetz oder die Aktiengesellschaft (kurz: AG) nach dem Aktiengesetz. Keine juristische Person ist dagegen die im BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Sie ist jedoch in einem gewissen Umfang anerkanntermaßen teilrechtsfähig (Übrigens: Für 2023 ist für die GbR eine grundlegende Überarbeitung der Regelungen vorgesehen).

Juristische Personen des Privatrechts erlangen Rechtsfähigkeit mit Eintrag in das Vereinsregister (beim Verein) oder in das Handelsregister (bei der GmbH oder AG). Die Rechtsfähigkeit endet gegebenenfalls mit der Abwicklung und Auflösung der Gesellschaft (Liquidation).

Nicht nur Peter als natürliche Person kann also Vertragspartner eines Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrags sein, sondern ebenso eine GmbH oder eine AG (wenn Sie sich jetzt allerdings fragen, wie denn bitte schön eine GmbH Vertragspartner werden kann, haben Sie entweder die Möglichkeit, sich noch etwas zu gedulden, oder sich schon einmal unter dem Stichwort »Vertretung« in Kapitel 4 selbst schlau zu machen).

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