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Besonderes Schuldrecht

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An das Allgemeine Schuldrecht schließen sich, wie schon erwähnt, in den §§ 433 bis 853 BGB Vorschriften zu einzelnen Schuldverhältnissen an. Das lässt sich unschwer der Überschrift zum achten Abschnitt entnehmen. Man nennt diesen Teil das Besondere Schuldrecht. Der Gesetzgeber hat dort einzelne Arten von Schuldverhältnissen aufgelistet (und das sind nicht wenige – fast so wie an einer Perlenschnur): Es beginnt mit dem Kauf (ab § 433 BGB) und endet mit den unerlaubten Handlungen (ab § 823 BGB). Die einzelnen Schuldverhältnisse lassen sich dabei in zwei Kategorien einordnen, und zwar in

 Vertragliche Schuldverhältnisse. Sie entstehen auf Basis einer rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen den Parteien (eben dem Vertrag). Der Gesetzgeber hat insoweit im BGB einige häufig vorkommende Vertragstypen mit ihren jeweiligen charakteristischen Besonderheiten geregelt. Ihnen vermutlich geläufige Beispiele sind der Kauf (ab § 433 BGB), das Darlehen (ab § 488 BGB), die Schenkung (ab § 516 BGB), der Mietvertrag (ab § 535 BGB) oder die Leihe (ab § 598 BGB). Etwas weniger geläufiger sind Ihnen vielleicht der Dienstvertrag, der letztlich die Grundlage des Arbeitsvertrags darstellt (ab § 611 BGB, speziell zum Arbeitsvertrag siehe § 611a BGB), der Werkvertrag, wenn jemand ein Werk errichtet (ab § 631 BGB), oder der Gesellschaftsvertrag als Zusammenschluss mehrerer Personen (ab § 705 BGB) und viele weitere mehr. Genaueres zu den vertraglichen Schuldverhältnissen finden Sie übrigens in den folgenden Kapiteln.

 Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sie entstehen allein dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden; eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gibt es nicht. Beispiele sind insoweit die Geschäftsführung ohne Auftrag (ab § 677 BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (ab § 812 BGB) und die unerlaubte Handlung (ab § 823 BGB). Die gesetzlichen Schuldverhältnisse lernen Sie genauer in Kapitel 8 kennen.

Übrigens lässt sich hier schon wieder ein charakteristisches Merkmal für das Schuldrecht festhalten:

Kennzeichnend für das Schuldrecht ist nämlich, dass die daraus resultierenden Rechtsbeziehungen lediglich zwischen den beteiligten Personen wirken (sogenannte relative Rechte). Insofern unterscheidet sich das Schuldrecht von den im dritten Buch geregelten sachenrechtlichen Rechten (zum Beispiel Eigentum oder Besitz); sie sind von jedem zu beachten (sogenannte absolute Rechte).

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