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1.3.3.2 Aufgabenschwerpunkte des Betriebes als Ausbildungsstätte

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Die wesentliche Ausbildungspflicht für den Ausbildungsbetrieb ergibt sich aus § 14 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes wie folgt:

Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

Der Ausbildungsbetrieb hat also die Verantwortung dafür, dass nach Ablauf der Ausbildungszeit und erfolgreich bestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung die volle berufliche Handlungsfähigkeit für den jeweiligen Ausbildungsberuf vorhanden ist.

Die betriebsgebundene Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig durch Lernen am Arbeitsplatz. Die Mehrzahl der Auszubildenden lernt lieber am Arbeitsplatz als im Unterricht oder in der Lehrwerkstätte. 85 % der Auszubildenden bejahen nach einschlägigen Umfragen die betriebsgebundene Ausbildung. Die betriebsgebundene Ausbildung hat folgende Vorteile:

> unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeitswelt

> unmittelbare Verbindung mit der technischen Entwicklung und Innovation

> Erfahrungsvermittlung aus der Praxis

> kurzer Weg der Umsetzungsmöglichkeiten zwischen Theorie und Praxis

> Anregung des funktionellen und praktischen Denkens

> Lernen durch „praktisches Tun“

> Gewinnung von Einblicken in betriebliche Zusammenhänge und Gestaltung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen

> Lernen von eigenständigem Arbeiten und selbstständigem Handeln

> Hineinwachsen in die sozialen Beziehungen des Berufslebens

> Umsetzung des Gelernten in praktische Berufsarbeit

> Aneignung von Verantwortungsbewusstsein

> Erlernung der Teamarbeitsfähigkeit

> kundenorientiertes Arbeiten und Verhalten

> Erwerb von beruflicher Handlungsfähigkeit.

Berufs- und Arbeitspädagogik

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