Читать книгу Berufs- und Arbeitspädagogik - Dr. Lothar Semper, Bernhard Gress - Страница 38

1.5.1.2 Fachliche Eignung für die Ausbildung

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Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Fachlich geeignet ist grundsätzlich, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (Nähere Einzelheiten dazu für die Ausbildung in den verschiedenen Handwerken, handwerksähnlichen Gewerben und nicht handwerklichen Berufen auf den nachstehenden Seiten!)

Wer selbst fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Die Bestellung bzw. Beschäftigung des Ausbilders ist der Handwerkskammer nachzuweisen.

Für die sektorale Vermittlung von Ausbildungsinhalten können auch Personen eingesetzt werden, die zwar nicht alle Erfordernisse für die fachliche Eignung der Ausbilder erfüllen, jedoch neben ihrer persönlichen Eignung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Der Einsatz dieses Personenkreises bei der Berufsausbildung ist nur unter der Verantwortung des Ausbilders möglich.

Bei der Berufsausbildung in Betrieben, die dem Wirtschaftsbereich „Handwerk“ zugeordnet sind, ist hinsichtlich des Vorliegens der fachlichen Eignung für die Ausbildung nach folgenden Gruppen zu unterscheiden:

> Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung)

> Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (Anlage B zur Handwerksordnung)

> nicht handwerkliche Berufe.

Zur Information werden die Verzeichnisse der Anlagen A und B zur Handwerksordnung wie folgt abgedruckt:

Anlage A zur Handwerksordnung

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2):

Nr.

1 Maurer und Betonbauer

2 Ofen- und Luftheizungsbauer

3 Zimmerer

4 Dachdecker

5 Straßenbauer

6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

7 Brunnenbauer

8 Steinmetzen und Steinbildhauer

9 Stuckateure

10 Maler und Lackierer

11 Gerüstbauer

12 Schornsteinfeger

13 Metallbauer

14 Chirurgiemechaniker

15 Karosserie- und Fahrzeugbauer

16 Feinwerkmechaniker

17 Zweiradmechaniker

18 Kälteanlagenbauer

19 Informationstechniker

20 Kraftfahrzeugtechniker

21 Landmaschinenmechaniker

22 Büchsenmacher

23 Klempner

24 Installateur und Heizungsbauer

25 Elektrotechniker

26 Elektromaschinenbauer

27 Tischler

28 Boots- und Schiffbauer

29 Seiler

30 Bäcker

31 Konditoren

32 Fleischer

33 Augenoptiker

34 Hörgeräteakustiker (künftig: Hörakustiker)

35 Orthopädietechniker

36 Orthopädieschuhmacher

37 Zahntechniker

38 Friseure

39 Glaser

40 Glasbläser und Glasapparatebauer

41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

Anlage B zur Handwerksordnung

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2):

Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke

Nr.

1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

2 Betonstein- und Terrazzohersteller

3 Estrichleger

4 Behälter- und Apparatebauer

5 Uhrmacher

6 Graveure

7 Metallbildner

8 Galvaniseure

9 Metall- und Glockengießer

10 Schneidwerkzeugmechaniker

11 Gold- und Silberschmiede

12 Parkettleger

13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker

14 Modellbauer

15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher

16 Holzbildhauer

17 Böttcher

18 Korb- und Flechtwerkgestalter

19 Maßschneider

20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)

21 Modisten

22 (weggefallen)

23 Segelmacher

24 Kürschner

25 Schuhmacher

26 Sattler und Feintäschner

27 Raumausstatter

28 Müller

29 Brauer und Mälzer

30 Weinküfer

31 Textilreiniger

32 Wachszieher

33 Gebäudereiniger

34 Glasveredler

35 Feinoptiker

36 Glas- und Porzellanmaler

37 Edelsteinschleifer und -graveure

38 Fotografen

39 Buchbinder

40 Drucker

41 Siebdrucker

42 Flexografen

43 Keramiker

44 Orgel- und Harmoniumbauer

45 Klavier- und Cembalobauer

46 Handzuginstrumentenmacher

47 Geigenbauer

48 Bogenmacher

49 Metallblasinstrumentenmacher

50 Holzblasinstrumentenmacher

51 Zupfinstrumentenmacher

52 Vergolder

53 Schilder- und Lichtreklamehersteller

Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

Nr.

1 Eisenflechter

2 Bautentrocknungsgewerbe

3 Bodenleger

4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)

5 Fuger (im Hochbau)

6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)

8 Betonbohrer und -schneider

9 Theater- und Ausstattungsmaler

10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

11 Metallschleifer und Metallpolierer

12 Metallsägen-Schärfer

13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

14 Fahrzeugverwerter

15 Rohr- und Kanalreiniger

16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

17 Holzschuhmacher

18 Holzblockmacher

19 Daubenhauer

20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

21 Muldenhauer

22 Holzreifenmacher

23 Holzschindelmacher

24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

25 Bürsten- und Pinselmacher

26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

28 Fleckteppichhersteller

29 (weggefallen)

30 Theaterkostümnäher

31 Plisseebrenner

32 (weggefallen)

33 Stoffmaler

34 (weggefallen)

35 Textil-Handdrucker

36 Kunststopfer

37 Änderungsschneider

38 Handschuhmacher

39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen

40 Gerber

41 Innerei-Fleischer (Kuttler)

42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

43 Fleischzerleger, Ausbeiner

44 Appreteure, Dekateure

45 Schnellreiniger

46 Teppichreiniger

47 Getränkeleitungsreiniger

48 Kosmetiker

49 Maskenbildner

50 Bestattungsgewerbe

51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

52 Klavierstimmer

53 Theaterplastiker

54 Requisiteure

55 Schirmmacher

56 Steindrucker

57 Schlagzeugmacher

Nicht handwerkliche Berufe

Hierunter fallen anerkannte Ausbildungsberufe, die nicht in den Anlagen A und B der Handwerksordnung enthalten sind, in denen aber in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben ausgebildet werden kann, wenn die persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind (z. B. Kaufmann/​-frau für Büromanagement, Bauzeichner/​Bauzeichnerin).

Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung

> Hier besitzt die fachliche Eignung, wer die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat.

> Die fachliche Eignung besitzt ferner, wer in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk

 die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt (u. a. z. B. aufgrund einer der Meisterprüfung gleichwertigen Prüfung oder einer Fachhochschul- oder Hochschulprüfung) oder

 nach den §§ 7a oder 7b der Handwerksordnung eine Ausübungsberechtigung erhalten hat (z. B. Ausübungsberechtigung an Gesellen mit entsprechender sechsjähriger beruflicher Tätigkeit, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung) oder

 eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten hat. Der hierunter fallende Personenkreis (also alle ausbildenden Personen ohne Meisterprüfung) muss zusätzlich den Prüfungsteil IV der Meisterprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden haben.

Da die Ausübungsberechtigung nach § 7 HwO (z. B. bei Hochschulabsolventen) kraft Gesetz besteht, sind Personen mit den entsprechenden Prüfungszeugnissen auch ausbildungsberechtigt, wenn sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen, sondern abhängig beschäftigt sind.

Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung

Beurteilungskriterien sind die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

> die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,

> die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist,

> eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder

> eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule sind Diplome gleichgestellt, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren oder einer Teilausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz erteilt wurden. Wenn neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass diese auch abgeschlossen ist. In einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Berufsanerkennungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. Für die Entscheidung über die Anerkennung ist die Handwerkskammer zuständig.

Die berufs- und arbeitspädagogischen Eignungsvoraussetzungen sind weder in der Handwerksordnung noch im Berufsbildungsgesetz im Einzelnen festgelegt. Nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Abs. 3 der Handwerksordnung finden aber die für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Im Übrigen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist.

In der Zeit vom 01. 08. 2003 bis 31. 07. 2009 mussten Ausbilder keine gesonderte berufs- und arbeitspädagogische Prüfung ablegen. Die Politik hatte sich von der Aussetzung der Ausbildereignungsprüfung erhofft, ein vermeintliches Ausbildungshemmnis zu beseitigen und auf diese Weise zu einem größeren Lehrstellenangebot der Wirtschaft zu kommen. Diese Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde zum 01. 08. 2009 die AEVO wieder in Kraft gesetzt, wenn auch in überarbeiteter Weise. Die neue Struktur sieht die Handlungsfelder vor, wie sie in diesem Buch dargestellt sind.

Am 01. 08. 2009 ist die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung ist seit 01. 08. 2009 der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung grundsätzlich wieder durch die bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung zu erbringen.

Außer der bestandenen Ausbilder-Eignungsprüfung kann der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der neuen Ausbilder-Eignungsverordnung auch durch folgende andere Nachweise erbracht werden:

> bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung nach einer vor dem 01. 08. 2009 geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung, die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist

> mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz

> bestandene sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung, deren Inhalt der Ausbilder-Eignungsprüfung vom 21. 01. 2009 ganz oder teilweise entspricht. Hier ist ein Antrag an die Handwerkskammer (zuständige Stelle) zu stellen, die eine Bescheinigung erstellt.

Das Bestehen von Teil IV der Meisterprüfung gilt kraft Gesetz immer als Nachweis für das Vorliegen der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Handwerkskammer (zuständige Stelle) kann ferner von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die Handwerkskammer kann Auflagen erteilen.

Die aktuelle Ausbilder-Eignungsverordnung sieht ferner eine Fortführung der bisherigen Ausbildertätigkeit vor. So ist nach der neuen Verordnung vom Nachweis befreit, wer vor dem 01. 08. 2009 als Ausbilder tätig war. Dies gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die Handwerkskammer geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die Handwerkskammer als zuständige Stelle von den obigen Nachweisformen befreien. Sie kann dabei Auflagen erteilen. (>> Ausführungen zu „Fachliche Eignung für die Ausbildung in nicht handwerklichen Berufen“ im folgenden Abschnitt und in >> Abschnitt 4.4.4.)

Fachliche Eignung für die Ausbildung in nicht handwerklichen Berufen

In Unternehmen, die als zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden, kann auch in nicht handwerklichen Berufen ausgebildet werden, wenn die fachliche Eignung hierfür vorliegt.

Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz. Danach ist fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

> die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

> eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat

oder

> eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und

> eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Es kann ferner bestimmen, dass für die Ausbildung in bestimmten Berufen höhere Mindestanforderungen als die oben dargestellten hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen sind.

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Berufsanerkennungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist (Europaklausel).

Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die Berufsausbildung zuständige Stelle.

Was die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, gilt das unter „Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung“ Dargestellte in gleicher Weise.

Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Ausbildung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sowohl nach der Handwerksordnung als auch nach dem Berufsbildungsgesetz Personen, die die oben dargestellten Voraussetzungen nicht nachweisen können, die fachliche Eignung für die Berufsausbildung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. Die widerrufliche Zuerkennung kann sich sowohl auf die beruflichen als auch auf die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen. Dies gilt sowohl für die Ausbildungsberufe der Gewerbe der Anlagen A und B der Handwerksordnung als auch für nicht handwerkliche Ausbildungsberufe.

Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Zuerkennung der fachlichen Eignung auf die Handwerkskammern übertragen, was in den meisten Ländern so geregelt ist.

Berufs- und Arbeitspädagogik

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